Mehr Rechtssicherheit
NÖ Veranstaltungsbranche fordert einheitliche Regelungen für Public Viewing

| Redaktion 
| 07.07.2024

Unterschiedliche Landesgesetze würden Veranstalter:innen vor große Herausforderungen stellen. Das Gebot der Stunde seien weniger Verwaltungsaufwand und mehr Rechtssicherheit.

Der Aufstieg der österreichischen Fußballnationalmannschaft ins Achtelfinale der Euro 2024 und die Niederlage gegen die Türkei lockte nicht nur viele Zuschauer:innen vor die kleinen Bildschirme (LEADERSNET berichtete), viele genossen das Spiel beim Public Viewing in Wien und in den anderen Bundesländern.

Probleme und Herausforderungen

Laut Branchenprofis kann es hier jedoch zu Problemen kommen. Die Veranstaltungsbranche steht aufgrund unterschiedlicher Gesetze in den österreichischen Bundesländern vor einer Vielzahl von Herausforderungen, wenn es um das Thema Public Viewing geht.

"Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Veranstaltungen variieren stark, da laut Verfassung die Bundesländer die Hoheit über das Veranstaltungswesen besitzen und eigene Gesetze erlassen können", sagt Gert Zaunbauer, Obmann der Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer NÖ (WKNÖ), über den rechtlichen Hintergrund und geht ins Detail: "Diese Vielfalt an Gesetzen bedeutet für Veranstalter:innen, dass sie jedes Bundeslandgesetz im Detail kennen müssen, wenn sie grenzüberschreitend tätig werden möchten. Begriffe wie 'Öffentlichkeit' und 'Veranstalter:innen' werden in den neun Landesgesetzen teils unterschiedlich definiert, was komplexe rechtliche Konstrukte zur Folge hat, um Veranstaltungen rechtskonform durchzuführen."

Branche fordert einheitliche Regelungen beim Public Viewing © Gasthaus Riedl-Schöner

Unterschiedliche Regelungen

Im Speziellen ist Public Viewing je nach Bundesland unterschiedlich reguliert: "In Niederösterreich müssen Public Viewings in Gastrobetrieben separat gemeldet werden, sofern sie nicht bereits in der Betriebsanlagengenehmigung enthalten sind. Im Burgenland sind Fernsehübertragungen grundsätzlich in einer genehmigten Gastro-Anlage inkludiert. In Oberösterreich gilt das Gesetz nicht für Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben. In Kärnten wird Public Viewing explizit in den Gesetzen über freie Veranstaltungen in geeigneten Veranstaltungsstätten erwähnt", so Zaunbauer.

Verwaltungsaufwand und Rechtssicherheit

"Wir fordern, so wie beim Jugendschutz vor einigen Jahren, dass die Länder einheitliche Bedeutungsbegriffe schaffen, in ihren Gesetzen verankern und gleiche Materien gleich regeln", spricht sich Zaunbauer für eine positive Lösung aus.

Einheitliche Regelungen für Public Viewing würden nicht nur den Verwaltungsaufwand für Veranstalter:innen reduzieren, sondern auch Rechtssicherheit schaffen und die Effizienz bei der Durchführung von Public Viewings und ähnlichen Veranstaltungen erhöhen. "Zudem könnten damit auch neue Möglichkeiten geschaffen werden, wie beispielsweise die Genehmigung von Public Viewings in bereits abgenommenen, geeigneten Veranstaltungsstätten bis zu einer bestimmten Teilnehmerzahl, ohne zusätzliche Veranstaltungsmeldungen", so der Obmann abschließend.

www.wko.at

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