Gastkommentar von Christian Wolf
"Wer hätte das denn wissen müssen?"

| Redaktion 
| 24.07.2024

Christian Wolf, Vertretung von Versicherungsgesellschaften bei der Abwehr von Ansprüchen und Betreibung von Regressforderungen bei Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte, erklärt die juristische Verantwortung und die Aufgabenverteilung zwischen Versicherungsnehmer:innen und Versicherungsmakler:innen.

Aus juristischer Sicht ist die Beantwortung der Frage, inwieweit beim Auftreten einer Deckungslücke bei einem von einem Makler vermittelten Versicherungsvertrag auch dem Versicherungsnehmer ein Vorwurf gemacht werden kann, durchaus heikel und kann stets nur einzelfallbezogen erfolgen. Zwar ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, seinem Klienten mithilfe seiner Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen, jedoch ist ein Makler grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn er von seinem Kunden Informationen erhält und es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen zu zweifeln.

Ganz einfach gesagt ist es daher so, dass grundsätzlich der Versicherungsnehmer – in unserem Fall der Unternehmer – selbst wissen muss, was bzw. welche Tätigkeiten er gerne versichert hätte. Aufgabe des Maklers wiederum ist es, jene Tätigkeiten, die der Unternehmer gerne versichern möchte, im Versicherungsantrag korrekt als zu versicherndes Risiko zu bezeichnen. Im Klartext bedeutet das, dass sich der Geschäftsführer des zu versichernden Unternehmens nicht „blind“ auf den Makler verlassen sollte bzw. darf, sondern durchaus angehalten ist, an der korrekten Formulierung des zu versichernden Unternehmensgegenstandes mitzuwirken und dies insbesondere auch zu dokumentieren, beispielsweise durch eine E-Mail an den Versicherungsmakler, in welcher der Unternehmer die (zu versichernde) Geschäftstätigkeit zunächst genau beschreibt, im Anschluss daran den Makler ersucht, für all diese Tätigkeiten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu besorgen und am Ende der E-Mail noch aktiv anbietet, dass man für eine nähere Besprechung des zu versichernden Unternehmensgegenstandes selbstverständlich zur Verfügung steht und dem Makler auch weitergehende Informationen und Unterlagen zukommen lässt, sofern sich der Makler nicht im Klaren darüber sein sollte, wie die zu versichernde Tätigkeit im Versicherungsantrag korrekt zu formulieren ist.

Sollte der Makler auf eine derartige E-Mail des Unternehmers nicht mit einer Frage reagieren, sondern gleich einen ausgefüllten Versicherungsantrag übermitteln, ist dem Unternehmer weiters zu empfehlen, dass er überprüft, ob die im Antrag vom Makler angegebene versicherte Tätigkeit auch tatsächlich den Gegenstand des zu versichernden Unternehmens korrekt beschreibt. Unterlässt man dies, könnte man sich als Geschäftsführer des versicherten Unternehmens durchaus mit dem Vorwurf des Mitverschuldens an einer später auftretenden Deckungslücke konfrontiert sehen, weil einem die unrichtige bzw. unvollständige Formulierung der zu versichernden Tätigkeit im Antrag ja hätte auffallen können und man daher noch (rechtzeitig) korrigierend hätte eingreifen können.

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