Rechtliches zur Luft-Wärme-Pumpe
Viel heiße Luft - oder doch nicht?

Beim Errichten von Luftwärmepumpen müssen technische Anforderungen und baurechtliche Bestimmungen beachtet werden. Zudem sollte auch die mögliche Störung der umliegenden Umgebung nicht unterschätzt werden. Für LEADERSNET Immobilien hat die Rechtsanwältin Jennifer Kaufmann die aktuellen Entscheidungen zusammengefasst.

Der Oberste Gerichthof (OGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Luftströme aus der Luftwärmepumpe, die direkt auf das Nachbargrundstück geleitet werden, eine Beeinträchtigung darstellen (6 Ob 171/21x).
Dabei standen sich Kläger und Beklagter als benachbarte Liegenschaftseigentümer gegenüber. Der Beklagte hatte auf seiner Liegenschaft, und zwar am Dach des Nebengebäudes, welches an der Grundstücksgrenze zum Kläger lag, eine Luftwärmepumpenanlage errichtet. Aus der Anlage strömt Luft und daher ist eine Schallausbreitung wahrzunehmen.
Zu beurteilen waren also einerseits die Luftströme an sich und andererseits die mit dem Betrieb zusammenhängenden Lärmwahrnehmungen.

Ganz allgemein: Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Unmittelbare Zuleitungen muss der Nachbar aber keinesfalls akzeptieren (§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB).
So konstatierte der OGH im Hinblick auf die Luftausstöße, dass es keine Rolle spielt, ob saubere oder verschmutze Luft ausgeblasen wird. Im Hinblick auf den Ausstoß der Luft ist entscheidend, dass hier künstlich Luftströme herbeigeführt wurden, die direkt auf die Nachbarliegenschaft ausgeblasen wurden.
Folglich liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, die nicht zulässig ist und vom Kläger unverzüglich abzustellen war.
Im Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigungen ist zu prüfen, ob es sich um eine ortsunübliche Störung handelt, die eine ortsübliche Nutzung wesentlich hindert. Dabei kommt es nicht bloß auf die objektiv messbare Lautstärke an, sondern ist zu berücksichtigen, ob die Störung häufig und lang andauernd erfolgt bzw. zu welchen Tages- oder Nachtzeiten. Dabei muss die gestörte Person aber nicht ihr übliches Nutzungsverhalten ändern, um einer Lärmstörung auf der eigenen Liegenschaft zu entgehen.

Praxistipp: Vor Errichtung einer (Luft-)Wärmepumpe oder eines Klimagerätes sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen und die tatsächlichen Gegebenheiten eingehend analysiert werden.

 

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