"10. November ist Stichtag für Arbeiten am 8. Dezember"

| 05.11.2017

"D.A.S" informiert über arbeitsrechtliche Besonderheiten im Einzelhandel. 

Der Einzelhandel darf trotz gesetzlichem Feiertag zu Mariä Empfängnis seine Geschäfte öffnen. D.A.S. informiert über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die an diesem Tag zu beachten sind. Arbeitnehmer müssen bis zum 10. November 2017 über eine mögliche Öffnung informiert werden. Die Entscheidung, ob sie arbeiten, muss freiwillig passieren und es darf dabei kein Druck vom Arbeitgeber ausgeübt werden. Besondere Regeln gibt es bei der Entlohnung und bei den Überstunden. 

"Die Arbeitnehmer müssen dabei selbst bestimmen, ob sie an diesem Feiertag arbeiten möchten. Der Arbeitgeber darf keinen Zwang ausüben, um deren Entscheidung zu beeinflussen", erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. Dieses Jahr fällt der 8. Dezember auf einen Freitag. Ein Arbeitnehmer, der sonst nie freitags arbeitet und sich bereit erklärt, heuer zu Mariä Empfängnis zu arbeiten, würde alle geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt bekommen. Zusätzlich steht dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich zu.

Der Großhandel darf am 8. Dezember nicht öffnen. „Vom OGH wurde in diesem Zusammenhang zum Beispiel vorgeschlagen, dass Unternehmen, die an anderen Tagen Großabnehmern Rabatte und Bonifikationen gewähren, diese am 8. Dezember ausschließen. Laut dem OGH reicht der bloße Rechnungsaufdruck ‚Ware für den Privatgebrauch‘ für ein Hintanhalten des Großhandels nicht aus“, warnt Kaufmann. (red)

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