Für Hoverboards ist kein Führerschein notwendig

Verkehrsministerium: „Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn.“

Im Kultklassiker „Zurück in die Zukunft II“ aus dem Jahr 1989 reist Schauspieler Michael J. Fox alias Marty McFly auf seinen Zeitreisen auch im Jahr 2015 – und zwar am 21. Oktober. Zahlreiche Themenparties kündigen dieses jetzt bevorstehende Ereignis an und auch das Verkehrsministerium ließ es sich nicht entgehen, auf seiner Internetseite für „Rechtssicherheit“ auf diesen Hype aufzuspringen. Unter dem Titel „Das dürfen Sie mit Ihrem Hoverboard“ wird erklärt, was mit den schwebenden Skateboard aus dem Hollywoodstreifen überhaupt gemacht werden darf. 

So sei das Hoverboard grundsätzlich ein „Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“, ähnlich wie ein Skateboard oder ein Kickboard. Da es auch geeignet ist, Personen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde fortzubewegen, gilt es aber auch als Luftfahrzeug. Je nachdem, wo man mit dem Hoverboard unterwegs ist (Wasser, Boden, Luft), können unterschiedliche Bestimmungen gelten. Herumschweben könne man mit dem Hoverboard „überall dort, wo Sie auch mit einem altertümlichen Skateboard fahren dürften: zum Beispiel in Funparks oder in Wohn- und Spielstraßen.“ Ein Führerschein sei für die Benützung des Hoverboards jedenfalls nicht notwendig: „Führerscheine gelten für das Lenken von Fahrzeugen, die vom Kraftfahrgesetz erfasst sind. Da die Definitionen des Kraftfahrgesetzes das Hoverboard nicht mit einschließen, benötigen Sie auch keinen Führerschein.“

Wer mit dem Hoverboard fliegen will, benötigt hingegen einen Sonderpilotenschein und muss sich an die Luftverkehrsregeln halten. Für das Schweben unter 150 m Höhe in unbebautem Gebiet und unter 300 m Höhe in dicht bebautem Gebiet oder über Menschenansammlungen wird eine Genehmigung der Austro Control benötigt. (as)

www.bmvit.gv.at

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