Ab 1. Jänner 2025
Erfolgreicher KV-Abschluss in der Wiener Werbebranche

Neben einer Gehaltsanpassung wurden auch neue Regelungen zur Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie eine verbesserte Anrechnung von Elternkarenz festgelegt.

In den Verhandlungen mit der Gewerkschaft GPA konnte die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien einen KV-Abschluss erzielen: Neben einer Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 3,85 Prozent (Inflationsanpassung) beinhaltet der neue Kollektivvertrag auch eine Regelung zur Wochenend- und Feiertagsarbeit. In Kraft treten die neuen Regelungen mit 1. Jänner 2025.

"In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ist es uns gelungen, eine faire Lösung für die Unternehmen der Wiener Werbe- und Marktkommunikation zu finden. Der Abschluss minimal über der Inflation stärkt die Position der Arbeitgeber:innen und bleibt gleichzeitig fair gegenüber den Arbeitnehmer:innen“, betont Fachgruppenobmann Jürgen Bauer.

André Reininger, stellvertretender Obmann und Verhandlungsführer der Fachgruppe, ergänzt: "Unsere intensiven Verhandlungen haben sich ausgezahlt. Gerade durch die erweiterte Flexibilität bei Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit konnten wir ein hervorragendes Ergebnis für unsere Mitglieder erzielen."

Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Gehaltsanpassung um 3,85 Prozent
    Für Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen wurde eine Erhöhung um 3,85 Prozent vereinbart. Um eine Inflationsanpassung zu gewährleisten, werden auch Tag- und Nächtigungsgelder sowie Nachtarbeitszulagen angepasst.
  2. Wochenend- und Feiertagsarbeit
    Tätigkeiten, die betrieblichen oder kundenspezifischen Anforderungen entsprechen, dürfen nun auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden. So sollen etwaige wirtschaftliche Nachteile vermieden und die Beschäftigung gesichert werden. Innerhalb der Normalarbeitszeiten gelten dabei folgende Zuschläge: 50 Prozent Zuschlag für Arbeiten am Samstag ab 13 Uhr, und 100 Prozent Zuschlag für Arbeiten am Samstag nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
  3. Verbesserung der Anrechnung von Elternkarenz
    Geburten ab dem 1. Jänner 2013: Die erste Elternkarenz wird bis zu 10 Monate als Vordienstzeit angerechnet, wobei die Regelung auch bei Mehrlingsgeburten gilt, allerdings nur bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Kollektivvertrags.
    Geburten ab dem 1. Jänner 2019: Pro Kind werden bis zu 22 Monate Karenzzeit für maximal zwei Kinder als Vordienstzeit berücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten gilt diese Regel nur bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des Kollektivvertrags.

www.werbungwien.at

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