ESG als Haftungsfalle für Geschäftsführer

Ein Gastkommentar von Philipp Summereder und Christoph Harringer, Rechtsanwälte bei Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH.

Aufgrund der jüngsten gesellschaftspolitischen Entwicklungen sind die Begriffe "ESG" und "Nachhaltigkeit" hierzulande jedermann bekannt. Auch die EU verfolgt mit dem EU Green Deal eine Transformation zu einem nachhaltigen Wirtschaftsleben. Seither steigt die Regelungsdichte im Zusammenhang mit nachhaltigkeitsbezogenen Gesetzen laufend und sind weiter Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt. Die Auswirkungen auf die Geschäftsleitung sollten dabei nicht übersehen werden.

1. Nachhaltigkeit als Haftungsmaßstab

Geschäftsführer:in einer GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften haben im Zuge ihrer Leitungsaufgabe die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines:r ordentlichen Geschäftsmannes/Geschäftsfrau zu führen. Das bedeutet, dass Geschäftsleiter:in sämtliche Rechtsvorschriften sowie allfällige interne Vorgaben (z.B. die Satzung, eine erlassenen Geschäftsordnung oder Unternehmensleitlinien) einzuhalten haben. Geschieht dies nicht, sind sie der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz eines eingetretenen Schadens verpflichtet.

Während sich bislang umweltbezogene Rechtsvorschriften überwiegend auf das öffentliche Recht bezogen haben und somit für Gesellschaften insbesondere bei Errichtungen oder Änderungen von Betriebsanlagen von Bedeutung waren, wirken sich neue Rechtsvorhaben auch verstärkt auf zivil- und unternehmensrechtliche Belange aus, wie in etwa nachstehende Beispiele:

E (Environmental): 

Im Hinblick auf umweltbezogene Werbeaussagen sollen mit Umsetzung der EU Green Claims Directive neue Standards erlassen werden, die es von der Gesellschaft einzuhalten gilt. So soll ein Unternehmen nicht mehr mit nachhaltigkeitsbezogenen Attributen werben dürfen, wenn es dafür keine gesonderte Begründung gibt. Darüber hinaus werden Unternehmen verpflichtet, diese Informationen in einfacher Weise an Kund:innen zu erteilen. Bei Verstößen drohen neben verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen, wie in etwa Unterlassungsklagen anderer Unternehmen.

S (Social): Das im Jahr 2023 in Kraft getretene HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet betroffene Unternehmen zur Einrichtung eines Systems, dass es ermöglicht Hinweise auf Missstände im Unternehmen (z.B. Korruption oder Umweltvergehen) zu melden, ohne dass die Identität des:der Hinweisgebers:in öffentlich gemacht wird. Für Verstöße gegen das HSchG drohen Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro. Dies gilt insbesondere auch bei Setzung von Vergeltungsmaßnahmen, dies sind Maßnahmen (z.B. Kündigungen, Suspendierungen, odgl.), die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind.


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G (Governance): Neue Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind von Geschäftsleiter:innen zu beachten. Mit 6. Juli 2024 ist die EU Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Gesetz umzusetzen, dass erfasste Unternehmen zur umfangreichen Berichterstattung über die Auswirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie umgekehrt die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte verpflichtet. Das Gesetz wurde in Österreich noch nicht erlassen, wobei die Informationen teilweise bereits für das Geschäftsjahr 2024 zu erteilen sind. Dies wird Geschäftsleiter:innen von erfassten Unternehmen vor eine immense Aufgabe stellen.

Neben der Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften trifft Geschäftsleiter:innen auch eine Pflicht zur Abwehr von negativen Folgen bzw. Schäden für die Gesellschaft. Gerade Verstöße gegen anwendbare ESG-Gesetze – wie zum Beispiel das Werben mit Nachhaltigkeitsattributen, die in Wahrheit gar nicht bestehen – gehen oftmals mit Reputations- und Kursverlusten oder Verwaltungsstrafen einher, wofür Geschäftsleiter:innen bei mangelhafter Erfüllung der Leitungsaufgabe (z.B. bei Versäumnis der Einrichtung eines internen Kontrollsystems) haften.

2. ESG im Rahmen der Business-Judgement-Rule

Neben der Verpflichtung zur Einhaltung zwingender Gesetze und Abwehr von Schäden, existieren aber auch sogenannte unternehmerische Ermessensentscheidungen, d.h. das Handeln der Geschäftsführung ist nicht per Gesetz oder sonstigen zwingenden Vorschriften vorgegeben. Bei solchen Ermessensentscheidungen haben Geschäftsleiter:innen die sogenannte Business-Judgement-Rule zu beachten, welche sie nur dann von einer Haftung entbindet, wenn sie sich bei der Entscheidungsfindung nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und sie auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Eben dieses Handeln zum Wohle der Gesellschaft öffnet jedoch die Tür für Nachhaltigkeitsaspekte und sind diese unbedingt zu berücksichtigen, wenn sie sich langfristig auf das Unternehmenswohl auswirken. Geschäftsführer:innen und Vorstände sind daher gut beraten, in die Entscheidungsfindung auch Nachhaltigkeitsaspekte einfließen zu lassen. Sollten diese nicht entsprechend berücksichtigt werden, droht wiederum eine Haftung aufgrund Verstoß gegen den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab.

3. Auswirkung auf künftiges Handeln

Aufgrund zunehmender gesellschaftspolitischer Bedeutung sind nachhaltigkeitsbezogene Rechtsvorschriften unbedingt einzuhalten, um Haftungsfolgen für Geschäftsführer:innen und Vorstände hintan halten zu können. Die schnell wachsende Regelungsdichte stellt diesbezüglich eine immense Hürde dar und sind Geschäftsleiter:innen gut beraten, professionellen Rat einzuholen. Um gegen alle Fälle einer persönlichen Haftung geschützt zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer persönlichen Deckung, die einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet.

Sollten Sie zu dem Thema eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollen, finden sie die Kontaktadresse sowie weitere Informationen in der Infobox.

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