Nächste Hiobsbotschaft für das ehemals gefeierte Start-up: Nachdem man hunderte Beschäftigte kündigen musste (LEADERSNET berichtete) und wegen wettbewerbswidrigem Verhalten verurteilte wurde (LEADERSNET berichtete), hat nun der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt.
Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat.
Automatisch verlängerte Verträge
Hintergrund: Beim VKI haben sich in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden über das auf Online-Nachhilfe spezialisierte Unternehmen GoStudent gehäuft. Ein besonderes Ärgernis für viele Konsument:innen sei dabei, dass sich Verträge automatisch verlängern sollten. Der VKI hat deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens genau geprüft und insgesamt 22 Klauseln beanstandet. Das Handelsgericht Wien hat die Rechtsansicht zu 17 Klauseln bestätigt. Darunter befindet sich jene Klausel, die vorsieht, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres "Paket" zu denselben Konditionen verlängert.
Möglichkeit zum Widerspruch
"Für automatische Vertragsverlängerungen hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht“, führt Maximilian Kemetmüller, Jurist im VKI, aus und fügt hinzu: "Unternehmen müssen Kund:innen vor einer automatischen Vertragsverlängerung informieren und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Das genaue Vorgehen muss auch bereits in einer Vertragsklausel festgelegt sein." Diesen Vorgaben kam laut dem Urteil GoStudent nicht ausreichend nach.
Zudem hat der VKI wegen einer Klausel geklagt, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt. So sollte das Rücktrittsrecht bereits dann entfallen, wenn eine erste Tutor:in-Einheit stattgefunden hat.
"Das Rücktrittsrecht entfällt nach den gesetzlichen Vorgaben aber nur dann, wenn ein Unternehmen mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucher:innen mit der Vertragserfüllung beginnt, diese vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigen, dass sie das Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verlieren und der Vertrag im Anschluss auch tatsächlich erfüllt wurde", erklärt Kemetmüller die Rechtslage.
www.gostudent.org
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