"Österreich" klagt Österreich

| 10.10.2021

Fellners Verlagsgruppe hat eine Amtshaftungsklage eingereicht. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft weist die Vorwürfe des Medienunternehmens jedoch zurück.

"Hausdurchsuchung & Handy-Überwachung bei Österreich waren rechtswidrig", titelt oe24.at und vermeldet, dass man eine "eine Millionen-Klage gegen die Republik auf Schadenersatz" einbringen werde. Das Fellner-Medium beklagt, dass der Ablauf der Aktion ''Hausdurchsuchung'' gegen Bundeskanzleramt, die Kurz-Mitarbeiter und die ÖVP-Zen­trale "wie eine Razzia gegen Schwerverbrecher" gelaufen sei.

"Österreich" beklagt Verletzung des Redaktionsgeheimnisses

Laut Österreich hätten die Staatsanwälte der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) für die von ihnen angeord­nete Aktion der Telefon-Überwachung gegen Österreich "ein klares Verbot der Rechtsschutzbeauftragten des Obersten Gerichtshofs" gehabt.

Unter den überwachten Mobiltelefonen hätten sich auch drei befunden, die unter das Redaktionsgeheimnis fielen. Deshalb hätten die Staats­anwälte vor der Überwachung der Österreich- bzw- Fellner-Handys eine Ermächtigung der Rechtsschutzbeauftragten des Obersten Gerichtshofs (OGH) einholen müssen. Deshalb hätten, so zumindest die Darstellung von Österreich, die WKStA-Anwälte versucht am 5.Oktober – also einen Tag vor der Hausdurchsuchung – noch ein Okay für die Überwachung einzuholen.

"Nicht nur die Überwachung der Handys, auch die gesamte Hausdurchsuchung bei Österreich ist eindeutig rechtswidrig. Ich werde im Namen der Mediengruppe Österreich eine Amtshaftungsklage gegen die Republik einbringen. Wir werden auch eine Schadenersatz-­Klage in Millionenhöhe einbringen", so Österreich-Anwalt Georg Zanger.

WKStA widerspricht

Der Österreich-Darstellung widerspricht jedoch die WKStA in einer Aussendung am Sonntag. Sämtlichen Hausdurchsuchungen habe eine vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bewilligte Durchsuchungsanordnung zugrunde gelegen.

"Die Anordnungen enthielten eine ausführliche Begründung der Verdachtslage, so auch zur subjektiven Tatseite (Vorsatz) aller Beschuldigten. Die Durchsuchungen wurden unter Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Redaktionsgeheimnisses bei der Geschäftsführung und im kaufmännischen Bereich, nicht aber in ausschließlich der redaktionellen Tätigkeit dienenden Räumlichkeiten des Medienunternehmens durchgeführt. Die dabei sichergestellten Beweismittel wurden versiegelt und dem Gericht zur Sichtung und Freigabe für das Ermittlungsverfahren übermittelt", schreibt die WKStA in ihrer Aussendung.

Koordination der Durchsuchungen

Darüber hinaus habe die WKStA beim zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter die Bewilligung der Anordnung der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung hinsichtlich der bekannten Telefonnummern aller Personen, bei denen eine Durchsuchung vom Gericht bewilligt wurde.

"Die Anordnung umfasste ausschließlich Standortdaten durch Online-Peilung ab 5. Oktober 12 Uhr, um den gleichzeitigen Vollzug der Durchsuchungen zu koordinieren. Diese Standortbestimmung bei Journalisten setzt neben der Bewilligung durch das zuständige Gericht auch die Ermächtigung der Rechtsschutzbeauftragten der Justiz voraus. Da zwar die Bewilligung durch das Gericht erteilt wurde, jedoch die Ermächtigung der Rechtsschutzbeauftragten nicht vorlag, wurde die Standortbestimmung bei den Journalisten nicht durchgeführt", so die WKStA weiter. Dieser Umstand sei den Rechtsvertreter:innen der Journalist:innen und des Medienunternehmens auch aus der Akteneinsicht bekannt gewesen. (as)

www.oe24.at

www.justiz.gv.at

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