Die Coronakrise stellt Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Auch die dadurch entstandene Verhinderung von Leistungen, beispielsweise durch staatliche Verfügungen, schafft Schadensszenarien. Aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus begegnet man nun häufiger dem Begriff der "höheren Gewalt" beziehungsweise "Force Majeure", doch nur wenige Verträge führen eine Pandemie als Grund für den Einwand "höherer Gewalt" an. Was ist eigentlich der Zweck dieses Rechtsinstituts und wann liegt höhere Gewalt überhaupt vor?
LEADERSNET: Was kann man tun, wenn COVID-19 die Erfüllung eines Vertrages behindert?
Ganzger: Aus rechtlicher Sicht stellt sich zunächst die Frage, ob die Vertragsparteien durch die Ausbreitung von COVID-19 und die damit verbundenen Maßnahmen der Regierung von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zeitweilig befreit bzw. entschuldigt sind.
Als erster Schritt ist jedenfalls der Vertragspartner zu kontaktieren und zu versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden. Ist eine gemeinsame Lösung nicht möglich wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Vertrag den Fall der höheren Gewalt regelt.
Zunächst ist daher ein Blick in den Vertragstext zu empfehlen, auf dessen Grundlage die Leistung zu erbringen ist. Gerade viele internationale Verträge zwischen Unternehmern enthalten Klauseln zu Rechtsfolgen bei höherer Gewalt. Meist bestimmt eine solche Klausel, dass die Leistungspflichten für die Dauer der Force Majeure ausgesetzt werden. Oft wird damit gleichzeitig ein Haftungsausschluss vereinbart und Verständigungspflichten ausgelöst.
LEADERSNET: Was passiert, wenn der Vertrag diesbezüglich keine Regelungen enthält?
Ganzger: Enthält der Vertrag keine Regelungen über höhere Gewalt oder ist eine Epidemie nicht von der Klausel gedeckt bzw. enthält der Vertrag sonst keine Leistungsstörungsreglungen, ist das jeweils anwendbare Recht für die Frage maßgeblich, welche Folgen das Coronavirus auf den Vertrag hat. Es gilt somit festzustellen, welches Recht überhaupt auf den jeweiligen Vertrag anzuwenden ist. Ist österreichisches Recht anwendbar, kommt für den Käufer vor allem der Rechtsbehelf der "nachträglichen Unmöglichkeit" in Betracht. Damit man auf diesen Rechtsbehelf zugreifen kann, muss die Erfüllung des Vertrages (nachträglich) unmöglich geworden sein. Dies ist auch der Fall, wenn einzelne Lieferungen gemäß eines Rahmenvertrages aufgrund der Unmöglichkeit nicht durchgeführt werden können. Wichtig ist dabei, dass im Falle einer nachträglichen Unmöglichkeit das Risiko laut Gesetz beim Leistungserbringer verbleibt, dieser muss zwar nicht leisten aber allfällig erhaltenen Anzahlungen zurückzahlen.
Als Käufer ist daher empfehlenswert den Vertragspartner schriftlich über die Anpassung oder Kündigung des Vertrages zu informieren und allfällige Anzahlungen zurückzufordern. Vorsicht bleibt jedoch geboten, da nicht auszuschließen ist, dass der Vertragspartner auf die Erfüllung des Vertrages weiterhin besteht und entweder die Leistung einklagt oder die Rückzahlung einer Anzahlung verweigert. In einem solchen Fall ist die Einholung konkreter Rechtsberatung empfehlenswert.
LEADERSNET: Kann COVID-19 als Höhere Gewalt betrachtet werden?
Ganzger: Grundsätzlich ja, denn der Oberste Gerichtshof hat das SARS-Virus in einem Urteil aus dem Jahre 2005 als höhere Gewalt eingestuft. Nach der Rechtsprechung des OGH wird unter höhere Gewalt oder Force Majeure ein Ereignis verstanden, welches von außen kommt, unvorhersehbar ist und nicht abgewendet werden kann. Darunter fallen beispielsweise Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Unwetter, Aufruhr etc.
Epidemien und umso mehr Pandemien gelten grundsätzlich als Force Majeure Ereignis. Das heißt aber nicht automatisch, dass die Ausbreitung des Coronavirus jedenfalls berechtigt, sich auf Force Majeure zu berufen.
Höhere Gewalt ist daher immer im Einzelfall zu prüfen. Im Falle des Coronavirus sind nämlich eher die behördlichen Anordnungen, die aufgrund der Verbreitung des Coronavirus erlassen wurden, in vielen Branchen als höhere Gewalt anzusehen. Kann zum Beispiel ein Unternehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung die vertraglich geschuldete Leistung nicht erfüllen, wird wohl höhere Gewalt vorliegen. Aber auch hier ist zu unterscheiden, denn nicht alle Branchen sind von den behördlichen Anordnungen im gleichen Ausmaß betroffen.
LEADERSNET: Ist Höhere Gewalt ein Grund, Verträge nicht einhalten zu müssen?
Ganzger: Maßgeblich sind für die Beantwortung dieser Frage zunächst die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Hier ist immer zu prüfen, welches Recht gegenständlich zur Anwendung kommt. Wichtig ist in jedem Fall, ob der Vertrag eine Force Majeure-Klausel enthält und welchen genauen Inhalt diese hat. Andernfalls kommen gegebenenfalls die gesetzlichen Regelungen zum Tragen.
Allgemein gilt jedoch, dass die höhere Gewalt nach Abschluss des Vertrages, aber vor dem vertraglichen Erfüllungszeitpunkt eingetreten ist und weiterhin anhält. Enthält ein Vertrag eine Force Majeure-Klausel, so ist allerdings zu prüfen, ob höhere Gewalt dort unter Umständen anders definiert wird, insbesondere ob eine abschließende Nennung von Fällen höherer Gewalt erfolgt. Auch wenn die Pandemie als Fall der höheren Gewalt eingestuft wird, bedeutet dies nicht, dass sie die Ursache für jedwede Leistungsverweigerung wäre und sich jeder Schuldner darauf berufen kann. Pauschale Antworten sind daher jedenfalls nicht möglich und ist in jedem Fall der Vertragspartner rechtzeitig über die Situation zu informieren, um diesen vor Folgeschäden zu schützen.
LEADERSNET: Stellen langfristige Lieferverträge ein besonderes Problem dar?
Ganzger: Gerade langfristige Lieferverträge enthalten häufig Regelungen über Fälle der höheren Gewalt. Fällt die Pandemie unter die jeweilige Vertragsklausel, dann ist die Rechtsfolge häufig eine Befreiung der Leistungsverpflichtung, solange die höhere Gewalt andauert. Dauert dieser Zustand aber zu lange an, können in der Regel die Parteien den Vertrag kündigen. Der Vorzug gilt jedoch in erster Linie der Vertragsanpassung, das bedeutet, zum Beispiel die Aussetzung der Leistung bis zum Wegfall der höheren Gewalt. Die Kündigung eines Vertrages soll erst dann zulässig sein, wenn die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar ist.
LEADERSNET: Können die Folgen des Coronavirus auch von den verschiedenen Rechtssystemen abhängen?
Ganzger: Bei internationalen Verträgen ist vorweg die Frage zu klären, welches Recht auf den Vertrag zur Anwendung kommt, weil die Bestimmungen zur "höheren Gewalt" und die Folgen bei Vorliegen derselben in den jeweiligen nationalen Gesetzen unterschiedlich geregelt werden.
Die Parteien können das auf ihren Vertrag anwendbare Recht grundsätzlich selbst festlegen. Wurde wirksam eine Rechtswahl getroffen so ist das gewählte Recht maßgeblich.
Bei fehlender Rechtswahl ist das anwendbare Recht anhand der Bestimmungen des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welches abhängig von den Umständen auf die Rechtsordnung eines bestimmten Staates verweist. Bei Lieferung von Waren kommt es oft zur Anwendung des "UN-Kaufrechts", sofern dessen Anwendung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Die jeweilige gesetzliche Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bestimmt dann, unter welchen Umständen sich ein Vertragspartner auf höhere Gewalt berufen kann und welche Konsequenzen dies nach sich zieht.
LEADERSNET: Welche Schritte sind im Schadensfalle vordringlich zu setzen?
Ganzger: Im Schadensfall ist vordringlich zu prüfen, ob den Vertragspartner ein Verschulden an dem Schaden trifft. Bejahendenfalls kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Trifft den Vertragspartner kein Verschulden stehen grundsätzlich auch keine Schadenersatzansprüche zu.
Liegt ein Schadenfall vor, kommt man jedoch zum Ergebnis, dass sich der Vertragspartner zurecht auf höhere Gewalt beruft, so trifft ihn grundsätzlich kein Verschulden an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht und daher auch keine Haftung. Allerdings hat er aufgrund der jeden Vertragspartner zu treffenden Schadensminderungspflicht seinen Vertragspartner unverzüglich von der Nichterfüllung zu verständigen. Ebenso sind die eigenen Vertragspartner und Kunden über allfällige Lieferschwierigkeiten oder Probleme in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ehestmöglich zu unterrichten, ansonsten Schadenersatzansprüche entstehen können.
LEADERSNET: Wenn keine gemeinsame Lösung möglich ist, was passiert dann?
Ganzger: Scheitert es an einer gemeinsamen Lösung mit dem Vertragspartner wird grundsätzlich, wie erwähnt, empfohlen den anwendbaren Vertrag heranzuziehen. In einem weiteren Schritt wird zu prüfen sein, ob der gegenständliche Vertrag den Fall der höheren Gewalt regelt. Ist die Pandemie von der Klausel umfasst, muss man die vereinbarten Rechtsfolgen im Einzelfall prüfen. Sollte der Vertrag den Fall der höheren Gewalt nicht regeln oder der Vertrag sonst keine Leistungsstörungsregelungen enthält, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt. Für den Fall, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt, wird als weiterer Schritt zu prüfen sein, ob die Leistungserbringung noch möglich ist oder bereits unmöglich geworden ist, um in weiterer Folge die Rechtsfolgen feststellen zu können.
LEADERSNET: Bietet eine Force Majeure-Klausel das Heilmittel, um allen Schwierigkeiten vorzubeugen?
Ganzger: In vielen Verträgen finden sich regelmäßig sogenannte Force Majeure-Klauseln, für den Fall unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse und einer hieraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten:
Derartige Bestimmungen listen in der Regel exemplarisch Fälle der höheren Gewalt wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen etc. auf. Nur wenige Verträge führen jedoch auch die Pandemie bzw. die Epidemie als Grund für den Einwand höherer Gewalt an. Nur wenn die Klausel einen Fall der höheren Gewalt bei Epidemien oder Pandemien vorsieht, besteht die rechtlich wahrscheinliche Möglichkeit, dass sich die Vertragsparteien, die in Folge dessen den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können, auf die höhere Gewalt berufen können. Die Leistungserfüllung muss allerdings tatsächlich durch dieses Ereignis beeinträchtigt sein, zum Beispiel aufgrund behördlicher Anordnungen.
LEADERSNET: Was sind die konkreten Rechtsfolgen einer solchen Klausel?
Ganzger: Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob die Klausel zu einer Vertragsanpassung oder auch zu einer Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Grundsätzlich hat niemand bei Vertragsabschluss den Eintritt eines Ereignisses mit den Auswirkungen, wie wir sie derzeit erleben, bedacht. Selbst eine sogenannte Force Majeure-Klausel mit allen darin enthaltenen Rechtsfolgen muss also nicht zwingend als "abschließende Regelung" von COVID-19-Auswirkungen begriffen werden.
Zusammenfassend ist daher folgendes zu bedenken: Eine Force Majeure-Klausel bietet sich durchaus als Einwand des jeweils in Anspruch genommenen Vertragspartners an, jedoch handelt es sich nicht um ein pauschales "Allheilmittel".
LEADERSNET: Wer trägt generell das Risiko?
Ganzger: Die Kernfrage die sich derzeit wohl viele Unternehmer als auch Privatpersonen stellen ist, wer das Risiko trägt, wenn die Vertragserfüllung aufgrund des Coronavirus und den damit verbundenen Maßnahmen verhindert wird.
Grundsätzlich gilt, dass die Erfüllung eines Vertrages nach Vertragsabschluss aus ganz verschiedenen Gründen erschwert oder gar unmöglich werden kann. Kommt es zu einer sogenannten Leistungsstörung hängt die konkrete Leistungsstörung vom jeweiligen Vertrag ab. Bei einem Kaufvertrag kann zum Beispiel die Leistungsstörung der nachträglichen Unmöglichkeit eintreten, wenn die verkaufte Sache vor Übergabe zerstört wird und deshalb nicht mehr übergeben werden kann. Sieht der jeweilige Vertrag keine Regelungen der Leistungsstörungen vor, versucht die Rechtsordnung einen Interessenausgleich zu schaffen. Es wird üblicherweise darauf abgestellt, welchem Vertragspartner die Leistungsstörung zuzurechnen ist, dies bedeutet, in wessen "Sphäre" konkret die Leistungsstörung fällt.
LEADERSNET: Wie gestaltet sich die Lage bei Leistungsstörungen, die in die Sphäre von niemandem fallen?
Ganzger: Solche Leistungsstörungen wären selbst bei äußerst zumutbarer Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen, hier spricht man von einem Fall der höheren Gewalt. In Anlehnung an die SARS-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahre 2005 wird man deshalb auch für den Ausbruch von COVID-19 und den damit verbundenen Maßnahmen behaupten können, dass ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass niemand das Risiko trägt, wenn es zu einer Nichterfüllung eines Vertrages aufgrund von COVID-19 kommt.
Konkret muss man zwischen Verträgen, die aufgrund des Ausbruches von COVID-19 und den damit verbundenen Maßnahmen nicht erfüllt werden können, und Verträgen, in denen der Schuldner zwar ebenfalls von COVID-19 und den damit verbundenen Maßnahmen betroffen ist, die Leistungsstörung des Vertrages aber keine unvermeidbare Folge gewesen wäre, zu unterscheiden. In einem solchen Fall könnte man nach rechtlicher Prüfung durchaus zum Ergebnis gelangen, dass der Schuldner schadenersatzpflichtig ist.
Allerdings wird im Einzelfall jedenfalls eine Prüfung des Vertrages notwendig sein, da Unternehmer im Vertrag die Risikoverteilung grundsätzlich beliebig regeln können. So kann etwa geregelt werden, dass zum Beispiel die Anzahlung beim Lieferanten auch dann verbleibt, wenn dieser seiner Leistung unverschuldet nicht erbringen kann.
LEADERSNET: Welche speziellen Folgerungen ergeben sich bei der Anwendung von Österreichischem Recht?
Ganzger: Ist auf einen Vertrag österreichisches Recht anwendbar, können grundsätzlich verschiedene Rechtsbehelfe zur Anwendung kommen. Diese Rechtsbehelfe können grob unter den Begriffen der "Leistungsstörungen" und "Willensmängel" zusammengefasst werden. In Österreich gilt zudem grundsätzlich das Prinzip der Privatautonomie. Das heißt, dass die Gestaltung von Verträgen den Vertragsparteien überlassen ist. Gewisse Grenzen müssen jedoch im Rahmen des "zwingenden Rechts" eingehalten werden. Ein Großteil der rechtlichen Normen bleibt jedoch dispositiv, das bedeutet, dass in diesen Bereichen die Vertragsparteien vom Gesetz abweichen können und ihre eigenen Vereinbarungen treffen können.
LEADERSNET: Können Sie uns das anhand eines Beispiels illustrieren?
Ganzger: Als Folge des Coronavirus kommt im Rahmen des Leistungsstörungsrechts vor allem der Verzug (Schuldnerverzug/Gläubigerverzug), die nachträglichen Unmöglichkeit als auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht:
Ein Schuldner, etwa ein Lieferant, Werkunternehmer oder Dienstleister der seine vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt und in Verzug gerät. Hier sprechen wir von einem Schuldnerverzug.
Ein Gläubiger einer Leistung, etwa ein Kunde oder Auftraggeber, der die angebotene Leistung nicht annimmt oder die vereinbarte Mitwirkungsleistung nicht erbringt. Juristisch spricht man hier von einem Annahmeverzug.
Denkbar ist jedoch auch, dass die Leistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann, dies ist ein sogenannter Fall der "Unmöglichkeit". Aber das Coronavirus kann auch dazu führen, dass die Grundlage, auf der der Vertrag abgeschlossen wurde, wegfällt. Dies wird juristisch als "Wegfall der Geschäftsgrundlage" bezeichnet.
LEADERSNET: Was passiert, wenn die Leistung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann?
Ganzger: Ist die Leistungserbringung durch den Vertragspartner unmöglich, kann man sich auf das Rechtsbehelf der "Unmöglichkeit" berufen. In einem solchen Fall sind zwei Fallkonstellationen von besonderem Interesse:
Ist die Leistungserbringung nur vorübergehend unmöglich, begründet dies grundsätzlich den Verzug. In einem solchen Fall hat der andere Vertragspartner die Wahl, entweder am Vertrag festzuhalten oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die gewährte Nachfrist für die Leistungserbringung muss angemessen sein und fängt erst mit Erklärung des Rücktritts an zu laufen. Bereits erbrachte Leistungen wie zum Beispiel Anzahlungen sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag herauszugeben.
Ist die Leistungserbringung durch die höhere Gewalt dauerhaft unmöglich geworden, spricht man von einer sogenannten "nachträglichen Unmöglichkeit". Nachträglich unmöglich ist eine Leistung, wenn ihr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, sodass die Leistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann.
LEADERSNET: Welche Folgen ergeben sich bei der nachträglichen Unmöglichkeit?
Ganzger: Die nachträgliche Unmöglichkeit befreit grundsätzlich den Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung, in einem solchen Fall erlischt auch die Gegenleistungsverpflichtung (zum Beispiel Zahlungsverpflichtung) des Gläubigers. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass bei der nachträglichen Unmöglichkeit das Risiko laut Gesetz beim Leistungserbringer verbleibt. Dieser muss zwar nicht leisten, aber allfällige Anzahlungen zurückzahlen. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht verschuldet wird er auch nicht schadenersatzpflichtig.