Wiener Taxler haben jüngst heftig gegen die Konkurrenz protestiert, nun folgt der Paukenschlag in der Taxibranche: Uber darf nur mehr dann vermitteln, wenn die Rückkehrpflicht der Mietwagenverordnung eingehalten werde. Einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben.
Das Handelsgericht Wien gibt damit einer Klage vorläufig recht, die Taxi 40100 im Frühjahr dieses Jahres eingebracht hat. "Wenn Uber weiterhin so anbietet wie bisher, sind ab morgen Dienstag pro nachgewiesenem Verstoß, also für jede einzelne Fahrt, bis zu 100.000 Euro Strafe fällig", so Anwalt Dieter Heine, der die Klage in Namen von Taxi 40100 eingebracht hat.
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Konkret hatte die Vermittlungszentrale Taxi 40100 den aus den USA stammenden Konzern Uber wegen Beihilfe zum systematischen Gewerberechtsverstoß vor das Gericht gezerrt und eine Klage auf Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung eingebracht. Die Klage baut darauf auf, dass sich die an Uber angeschlossenen Mietwagenunternehmer nicht an Paragraf 36 Abs 3 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung (LBO) halten und daher auch Uber selbst als Vermittler wettbewerbswidrig agiert.
Laut LBO "darf die Aufnahme der Fahrgäste durch Mietwagen nur am Standort (…) des Gewerbebetreibenden (…) erfolgen". Zudem müssen Mietwagen "nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbebetreibenden" zurückkehren. Dass das bisher nicht der Fall war, konnte durch unzählige Testfahrten bei Uber bewiesen und so dem Handelsgericht vorgelegt werden.
Uber hat es ab sofort und bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, 1. "die Vermittlung von Personenbeförderungsdienstleistungen mit Mietwagen anzubieten und/oder durchzuführen, wenn bei Durchführung dieser Personenbeförderungs-dienstleistungen entgegen § 36 Abs 3 Wiener Taxi,- Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung idgF LGBl. 2011/36 Fahrgäste außerhalb der Betriebsstätte der Mietwagenunternehmer aufgenommen werden und diese Aufnahme nicht auf Grund einer in der Wohnung oder der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers erfolgten Bestellung durchgeführt wird (Eventualbegehren). 2. ein Vermittlungssystem für Personenbeförderungsdienstleistungen anzubieten, bei dessen Inanspruchnahme Fahrgäste entgegen § 36 Abs 3 Wiener Taxi,- Mietwagen und GästewagenBetriebsordnung idgF LGBl. 2011/36 außerhalb der Betriebsstätte der Mietwagenunternehmer aufgenommen werden und diese Aufnahme nicht auf Grund einer in der Wohnung oder der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers erfolgten Bestellung durchgeführt wird." (jw)
www.taxi40100.at
www.uber.com