Die Wiener Werbefirma Gewista musste Strafe zahlen, weil sie Plakate von zwei großen Sportwettenanbietern aufgehängt hat. Laut Behörde bieten die Wettunternehmen im Internet auch verbotenes Glücksspiel an, daher sei die Gewista mit in der Haftung. Der Außenwerber beschwerte sich bei Gericht und bekam recht. Die rechtskräftigen Urteile sind richtungsweisend für die gesamte Branche.
„Wichtige rechtliche Errungenschaft“
In beiden Fällen hob das Verwaltungsgericht Wien die Geldstrafen von je 5.500 Euro, zu denen die Gewista verurteilt wurde, auf. Das Glücksspielgesetz (GSpG) sei nicht dahin gehend auszulegen, dass ein Anbieter von Werbeflächen genau prüfen muss, ob es irgendeine Glücksspiel-Seite gibt, die der beworbenen Seite sehr ähnlich ist. Eine vergleichbare Überwachungsobliegenheit habe der Gesetzgeber bereits früher als unzumutbar erachtet, heißt es in einem der Urteile.
Gewista-Chef Franz Solta spricht von einer wichtigen rechtlichen Errungenschaft auch für andere Mediengattungen: „Im Speziellen positiv hervorzuheben ist die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, dass Anbieter von Werbeflächen nicht für Inhalte verantwortlich gemacht werden können, die aus dem Werbesujet selbst nicht ersichtlich sind und erst durch Anklicken einer Internetseite aufscheinen.“
Haftung nur bei offensichtlichen Verstößen
Gewista-Anwalt Georg Zanger sieht eine wichtige juristische Lücke geschlossen. Werbevermittler, also auch Zeitungen oder Fernsehsender, seien nunmehr in einer ähnlichen rechtlichen Position wie Provider. Sie hafteten für Rechtsverstöße ihrer Auftraggeber nur dann, wenn sie von einer Behörde oder Dritten konkret auf Gesetzesübertretungen aufmerksam gemacht und aufgefordert werden, bestimmte Inhalte nicht weiter zu veröffentlichen. Lediglich bei offensichtlichen Verstößen etwa gegen das Verbotsgesetz, der Kinderpornografie oder Gewaltdarstellung müsste der Werbevermittler von sich aus handeln.
Für Gewista-Chef Solta ist das eine „große Erleichterung bei der Prüfung künftiger Werbeplakate und anderer Werbeankündigungen.“ In der Praxis bekämen Werbevermittler die Werbemittel erst ganz knapp vor der Veröffentlichung. Sie hätten also nur wenige Stunden Zeit, um beispielsweise palettenweise angelieferte Plakate zu bearbeiten und aufzukleben. Jedes Sujet eingehend zu prüfen, wäre kaum möglich. (red)
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