Auch im siebenten Teil der Serie "Schaden des Monats" (hier geht es zu Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5 und Teil 6) erhalten die Leser:innen Einblicke in einen spannenden Fall des Spezialversicherers Allcura Versicherungsaktiengesellschaft. Derartige Fälle könnten jede:n einmal selbst treffen und bei denen trotzdem vielleicht nicht jede:r schon ausreichend abgesichert ist.
Fall 7
Unser Versicherungsnehmer ist ein großer und erfahrener Hausverwalter. Er nutzt ein zuverlässiges System, in dem die jeweiligen Objekte, der Mieter, die Mietkosten, Salden und Zahlungsfristen hinterlegt sind. Sobald eine Miete nicht oder nicht fristgerecht eingeht, kommt es automatisch zu einem Vermerk auf der "offenen Posten Liste". Das Mahnverfahren wird eingeleitet.
Unser Versicherungsnehmer übernimmt im März 2018 47 neue Einheiten. Der vorherige Verwalter war eine Online-Hausverwaltung. Alle Informationen des Objektes wurden online an die neue Verwaltung übertragen. Im Rahmen dieser "Daten-Übertragung" wurden sieben Mieter fälschlicherweise so angelegt, dass bei Mietkosten 0 Euro eingetragen wurde. Zwei Mieter haben dann im Herbst 2020 Ihre Mietzahlungen eingestellt. Das Forderungskonto wies keinen negativen Saldo aus. Erst beim Erstellen der Jahresabrechnung im Januar 2021 fiel auf, dass es bei fünf Mietern "zu viel" gezahlt wurde. Dies ließ sich aufklären, denn die Zahlungen waren rechtmäßig, aber auf die Forderung 0 Euro eingegangen. Nach dieser Erkenntnis wurde einmal das gesamte Objekt überprüft und der fehlende Zahlungseingang der beiden säumigen Mieter wurde entdeckt. Es fehlten 21.756 Euro. Der Eigentümer war davon wenig begeistert und verkündete unserem Versicherungsnehmer 2021 den Streit. Dieser meldete sich bei uns mit der Bitte um Unterstützung.
Was war zu tun?
Zunächst stellt sich die Frage, ob dem Streit beizutreten wäre. Hier war es wichtig, dem Kunden die Vor- und Nachteile zu erklären, denn in den meisten Fällen wird man von einer Streitverkündung völlig überrumpelt. In diesem Fall gab es gute Möglichkeiten, auch als Beitretender sinnvoll auf die weitere Entwicklung einzuwirken, sodass wir hier die Kosten des erforderlichen Anwaltes zusagen konnten.
Wichtig war außerdem eine ausführliche Sachverhaltsaufklärung: Wer hatte wann welche Daten zur Verfügung? Wer hat die Daten eingespielt? Gibt es hier Beteiligte, die die fehlerhafte Anlage zu vertreten haben, insbesondere z. B. IT-Dienstleister. In vielen Fällen werden unsere Versicherungsnehmer in Anspruch genommen und erkennen eigentlich erst im Rahmen der gemeinsamen Sachverhaltsaufarbeitung, dass die Pflichtverletzung vielleicht gar nicht bei ihnen liegt, ihnen aber angelastet werden soll. So war es auch in diesem Fall möglich, den Fehler zurückzuverfolgen und den Verursacher ausfindig zu machen. Gleichzeitig war klar, dass zu prüfen ist, ob die restlichen Beteiligten nicht ein Mitverschulden trifft. Bei einer Summe von 21.756 Euro hätte auch allen anderen Beteiligten auffallen können, dass hier etwas nicht richtig läuft. Unserem Versicherungsnehmer hingegen konnte man kaum noch einen Vorwurf machen, denn durch die sieben falschen Anlagen haben sich die "zu viel" und die "zu wenig" gezahlten Mieten so verrechnet, dass ein offensichtlicher Fehler wohl nicht vorlag.
Diese Tatsache hat auch den Versicherungsnehmer aufatmen lassen.
Das Verfahren lief über zwei Instanzen und endete schließlich in einem Vergleich. Der IT-Dienstleister, die Mieter und die Vermieter einigten sich. Unser Versicherungsnehmer hatte am Ende nur seine Kosten selbst zu tragen. Diese Abwehrkosten waren, wie unsere Beratungsleistung in der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen seiner Versicherung gedeckt. Es ist eine gute Erfahrung, im Schadenfall fachmännisch begleitet zu werden.
"Dieser Fall veranschaulicht, dass bei einer Streitverkündung die Aufnahme von Gesprächen mit dem eigenen Haftpflichtversicherer durchaus geboten ist. Gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer kann dann abgewogen werden, ob ein aktiver Streitbeitritt der eigenen Situation dienlich ist oder ob es ausreichend ist, den weiteren Fortgang des Prozesses zu beobachten, ohne sich selbst aktiv einzubringen. In vielen Verfahren hat es sich als für die Nebenintervenienten positiv erwiesen, ihre eigene Position durch aktive Mitwirkung zu stärken, da nur durch die aktive Mitwirkung das eigene Interesse am Obsiegen einer der Parteien befriedigt werden kann. Einen Kostenersatzanspruch hat der einfache Nebenintervenient nur bei vollständigem Obsiegens der Hauptpartei. Da gegenständlicher Fall mit einem Vergleich beendet wurde, werden den Nebenintervenienten in der Regel die Kosten der eigenen rechtlichen Begleitung nicht oder nur teilweise zugesprochen, sodass diese Kosten weitestgehend selbst zu tragen sind, wenn man sich nicht zuvor mit seinem Haftpflichtversicherer verständigt hat und dieser dem aktiven Beitritt zugestimmt hat. Erfahrungsgemäß sind die Haftpflichtversicherer in vielen Fällen bereit, die Kosten für den Beitritt zu übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass in weiterer Folge eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vermieden werden kann", sagt Sabrina Schnitzler aus dem Maklerhaus Infinco GmbH & Co KG über die gemeinsame Zusammenarbeit mit der Allcura Versicherungs-AG.
www.allcura-versicherung.at
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