Auch im fünften Teil der Serie "Schaden des Monats" (hier geht es zu Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4) erhalten die Leser:innen Einblicke in einen spannenden Fall des Spezialversicherers Allcura Versicherungsaktiengesellschaft. Derartige Fälle könnten jede:n einmal selbst treffen und bei denen trotzdem vielleicht nicht jede:r schon ausreichend abgesichert ist.
Fall 4
Herr A. ist Geschäftsführer und Gründer eines kleinen Unternehmens. Sie haben sich spezialisiert auf die Umrüstung von Drohnen "zu Sicherheitszwecken". Kurz nach Aufnahme seines Betriebes tauscht er sich mit seinem Bruder Herrn B. aus, der als versierter Makler einmal überprüfen soll, was das Unternehmen so für Versicherungen benötigt. Man wird sich recht schnell einig, dass ein Rechtsschutz inkl. Strafrechtschutz von Nutzen sein könnte.
Nachdem aber Herr B. nichts falsch machen möchte und sich auch nicht ganz sicher ist, wie er die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben soll, lädt er Frau X (vom Rechtsschutzversicherer M.) ein, sich den Betrieb einmal genauer anzusehen. In gemeinsamen Gesprächen verständigen sich A. B. und X darauf, welche konkrete Tätigkeit hier eingeschlossen werden soll. Der Vertrag wird abgeschlossen, alle sind sich einig, dass der Schutz ausreichend hergestellt wurde.
Einige Jahre später hört A. von zunehmender Haftung der Geschäftsführer und bittet seinen Bruder in diesem Zusammenhang, ihm doch ein paar Angebote zur D&O zu machen. In diesem Bereich kennt Herr B. sich nicht wirklich aus und bittet einen befreundeten Makler (S-GmbH & Co KG), ab hier den Kunden A zu übernehmen. Gesagt, getan, der Mitarbeiter der S-GmbH & Co KG kümmert sich zunächst um den neuen D& O Vertrag und prüft anschließend auch die laufenden Deckungen. Auch der Rechtsschutzvertrag wird nochmal geprüft, ein Gespräch zwischen A. B und der S-GmbH & Co KG ergibt, dass es seit Eindeckung keine geänderte Tätigkeit gibt und dass damit der bisherige Deckungsschutz reichen müsste.
Knapp 18 Monate später, wir gegen A. und seine Firma ein Strafverfahren begonnen, dieses empfindet A. als unbegründet, er sieht der Sache zunächst gelassen entgegen, bis er schließlich die Mitteilung erhält, dass sein Rechtsschutzversicherer die Deckung versagt. Grund: die streitgegenständliche Tätigkeit wurde nicht eingeschlossen, es soll sich um etwas anderes handeln als das, was der Versicherer einschließen wollte.
Nun ist guter Rat teuer, denn die Abwehrkosten steigen und gleichzeitig scheint Herr A. keine Deckung zu haben. Er versucht die Deckung gerichtlich feststellen zu lassen und scheitert damit. Nun will er von seinem Bruder bzw. dann auch von der S-GmbH& Co KG Schadenersatz, weil irgendjemand hätte doch wissen müssen, was versichert werden soll.
Und damit kommt der Fall auf unseren Tisch, da die S-GmbH bei uns versichert ist und sich nun die Frage stellt, in welchem Umfang kann/muss der Makler (der erste, der zweite oder beide) wissen, welches Risiko versichert werden soll. Inwieweit ist der Makler dabei auf die Angaben/Informationen des Geschäftsführers angewiesen? In welchem Umfang bestehen darüber hinaus Nachforschungspflichten? Muss ein Geschäftsführer nicht selbst am besten einschätzen können, was er genau macht und wofür er demnach Versicherungsschutz braucht. Dieser sehr heikle Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass man als Geschäftsführer seine Tätigkeit möglichst genau einschätzen und benennen sollte, wenn man mithilfe eines Maklers versucht, sich ausreichend und vollumfänglich abzusichern. Denn Versicherung ist immer nur so gut, wie sie zweifelsohne geschlossen wurde.
Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Christian Wolf aus der Kanzlei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH:
Aus juristischer Sicht ist die Beantwortung der Frage, inwieweit beim Auftreten einer Deckungslücke bei einem von einem Makler vermittelten Versicherungsvertrag auch dem Versicherungsnehmer ein Vorwurf gemacht werden kann, durchaus heikel und kann stets nur einzelfallbezogen erfolgen. Zwar ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, seinem Klienten mithilfe seiner Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen, jedoch ist ein Makler grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn er von seinem Kunden Informationen erhält und es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen zu zweifeln.
Ganz einfach gesagt ist es daher so, dass grundsätzlich der Versicherungsnehmer – in unserem Fall der Unternehmer – selbst wissen muss, was bzw. welche Tätigkeiten er gerne versichert hätte. Aufgabe des Maklers wiederum ist es, jene Tätigkeiten, die der Unternehmer gerne versichern möchte, im Versicherungsantrag korrekt als zu versicherndes Risiko zu bezeichnen. Im Klartext bedeutet das, dass sich der Geschäftsführer des zu versichernden Unternehmens nicht "blind" auf den Makler verlassen sollte bzw. darf, sondern durchaus angehalten ist, an der korrekten Formulierung des zu versichernden Unternehmensgegenstandes mitzuwirken und dies insbesondere auch zu dokumentieren, beispielsweise durch eine E-Mail an den Versicherungsmakler, in welcher der Unternehmer die (zu versichernde) Geschäftstätigkeit zunächst genau beschreibt, im Anschluss daran den Makler ersucht, für all diese Tätigkeiten den bestmöglichen Versicherungsschutz zu besorgen und am Ende der E-Mail noch aktiv anbietet, dass man für eine nähere Besprechung des zu versichernden Unternehmensgegenstandes selbstverständlich zur Verfügung steht und dem Makler auch weitergehende Informationen und Unterlagen zukommen lässt, sofern sich der Makler nicht im Klaren darüber sein sollte, wie die zu versichernde Tätigkeit im Versicherungsantrag korrekt zu formulieren ist.
Sollte der Makler auf eine derartige E-Mail des Unternehmers nicht mit einer Frage reagieren, sondern gleich einen ausgefüllten Versicherungsantrag übermitteln, ist dem Unternehmer weiters zu empfehlen, dass er überprüft, ob die im Antrag vom Makler angegebene versicherte Tätigkeit auch tatsächlich den Gegenstand des zu versichernden Unternehmens korrekt beschreibt. Unterlässt man dies, könnte man sich als Geschäftsführer des versicherten Unternehmens durchaus mit dem Vorwurf des Mitverschuldens an einer später auftretenden Deckungslücke konfrontiert sehen, weil einem die unrichtige bzw. unvollständige Formulierung der zu versichernden Tätigkeit im Antrag ja hätte auffallen können und man daher noch (rechtzeitig) korrigierend hätte eingreifen können.
www.allcura-versicherung.at
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