Auch im dritten Teil der Serie "Schaden des Monats" (hier geht es zu Teil 1 und Teil 2) erhalten die Leser:innen Einblicke in einen spannenden Fall des Spezialversicherers Allcura Versicherungsaktiengesellschaft. Derartige Fälle könnten jede:n einmal selbst treffen und bei denen trotzdem vielleicht nicht jede:r schon ausreichend abgesichert ist.
Fall 3
Unser Versicherungsnehmer F ist gewerblicher Vermögensberater, spezialisiert auf die Betreuung von Privatkonkursen. In diesem Zusammenhang wird er täglich mit Einzelschicksalen konfrontiert und hat über die Jahre festgestellt, dass seine Kund:innen mehr brauchen als eine knappe Antwort. Sie möchten vollumfänglich betreut und beraten werden. Dies hat Herr F immer mit gutem Gewissen getan, bis er sich dem Problem ausgesetzt sah, dass er dabei angeblich eine unerlaubte Rechtsberatung ausgeübt haben soll. Von einem Tag auf den anderen war unklar, ob und in welchem Umfang, er seiner Tätigkeit überhaupt weiter nachgehen kann.
Im März 2021 erschien ein Verein auf der Bildfläche, der seine Tätigkeit satzungsgemäße auf die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 14 UWG stützte. Einige Schuldnerberatungsgesellschaften waren durch die Prüfung des Vereines bereits mit Klagen überrollt worden. Die ersten Klagen waren gerichtet auf gewerbliche Ansätze und wurden flächendeckend verloren. Es schien also alles in die richtige Richtung zu laufen.
Im Mai 2021 ereilte dieses Schicksal allerdings auch unseren Versicherungsnehmer, der eine Unterlassungsklage mit Streitwert 50.000 Euro zugestellt bekam und dadurch von einem Tag auf den anderen quasi seine Tätigkeit komplett einstellen musste. Die gegen ihn gerichtete Klage wurde gestützt auf unerlaubten Wettbewerb und dem Hinweis, dass es OGH-Entscheidungen gibt, die einen solchen Wettbewerbsverstoß sehen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die alleine dem Anwalt vorbehalten sein soll. Diesem Ansatz folgend, schien die Tätigkeit unseres Versicherungsnehmers tatsächlich kritisch, allerdings wurde durch die Kläger übersehen, dass die OGH-Entscheidungen weiter ausführen, dass die Vermögensberatung gerade auch die (Privat-)Schuldnerberatung umfasst, weil unter der Beratung in finanziellen Angelegenheiten nicht nur positives, sondern auch negatives Vermögen zu verstehen ist. Anders verhält es sich nur mit der Vertretungstätigkeit vor Gericht, diese ist ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Nachdem Herr F eine solche Tätigkeit nie ausgeübt hatte, war er hiervon nicht betroffen.
Was haben wir unternommen
Herr F meldete sich bei uns mit der Bitte, ihn zu unterstützen. Es ging zunächst um die Frage der Kostenübernahme. Im Ergebnis stand aber natürlich viel mehr für ihn auf dem Spiel. Sollte die Klage begründet sein, wäre die Tätigkeit nicht erlaubt und der Versicherungsnehmer hätte sein versichertes Risiko überschritten. In diesem Fall gäbe es dann streng genommen keine Deckung. Im umgekehrten Fall, wenn die Klage durchgeführt und abgewiesen würde, hätte der Versicherungsnehmer die Bestätigung, dass er rechtmäßig gehandelt hat und dann müsste die Gegenseite ihm seine Kosten ersetzen. Der Versicherungsnehmer hätte in diesem Fall also keinen wirklichen wirtschaftlichen Schaden und könnte vor allen Dingen, seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen.
Gesetzlich verpflichtende Berufshaftpflichtversicherungen decken vereinfacht dargestellt nur diejenigen Risken ab, deren Durchführung auch gewerberechtlich gestattet sind. Im Falle unseres Versicherungskunden also nur die Vermögensberatung. Für die rechtliche Abwehr der Behauptung, er hätte anwaltliche Tätigkeiten vorgenommen, ist der Versicherungsschutz nicht gegeben. Für den Betroffenen ist es in solchen Fällen besonders wichtig, dass die Versicherung umsichtig und unterstützend agiert.
Für seinen Versicherungsschutz bedeutete dies, dass wir im ersten Fall nicht betroffen wären und im zweiten nur vorstrecken würden und am Ende beim Gegner regressieren könnten. Für Herrn F bedeutete es allerdings, dass ihm die Last der Kostenvorleistung erst einmal abgenommen würde und er Klarheit für seine berufliche Zukunft bekäme. Somit ging es hier um deutlich mehr, als um die reinen Prozesskosten und wir als Versicherung konnten glücklicherweise mit unserer Leistung dazu beitragen, dass der Versicherungsnehmer Klarheit bekam und seiner Tätigkeit ohne größere Sorgen weiter nachgehen konnte.
"Für den Versicherungsnehmer konnte mit der entgegenkommenden Herangehensweise von Allcura und die Vorleistung der Prozesskosten, die sehr unangenehme Situation, mit der er konfrontiert war, so weit wie irgendwie möglich erleichtert werden. Die Klage war für den Versicherungsnehmer existenzbedrohlich und konnte ihm durch die Unterstützung des Haftpflichtversicherers dazu verholfen werden, sich in den Prozess einzulassen, was ohne Vorleistung der Kosten aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Kunden nicht möglich gewesen wäre", sagt Sabrina Schnitzler aus dem Maklerhaus Infinco GmbH & Co KG.
www.allcura-versicherung.at
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