Diese Neuerungen gibt es 2023 für heimische Unternehmen

Mit zahlreichen Maßnahmen soll der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt werden - von weiteren Förderungen über Steuererleichterungen bis hin zur Ausweitung der Mangelberufe.

Die multiplen Krisen mit einhergehenden Herausforderungen wie steigende Energiekosten, Rohstoffmangel, Lieferschwierigkeiten, Fachkräftemangel, hohe Inflation, etc. werden die heimische Wirtschaft auch im Jahr 2023 beeinflussen. Um den Betrieben das Wirtschaften in Österreich dennoch zu erleichtern, haben sich die Verantwortlichen einiges einfallen lassen. Welche Neuerungen in diesem Jahr genau auf die Unternehmen zukommen, hat LEADERSNET zusammengefasst - von neuen Zuschüssen über Steuererleichterungen bis hin zur Ausweitung der Mangelberufe.

Energiekostenzuschuss

Jene Maßnahme, von der sich die Bundesregierung besonders viel erwartet, ist die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 (EKZ 1) und die Einführung des EKZ 2 (LEADERSNET berichtete). Die Regelung gilt als Antwort auf ein Ähnliches Vorgehen in Deutschland und soll dafür sorgen, dass heimische Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben können. Dank des EKZ können Firmen einen Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten beantragen. Anfang 2023 folgte der EKZ 2, von dem deutlich mehr Betriebe profitieren. Kritiker:innen befürchten deshalb bereits eine Überförderung in diversen Bereichen. Ob sich diese Befürchtungen bestätigen werden, wird sich erst in einigen Monaten zeigen.

Beim EKZ 2 fällt jedenfalls in den ersten beiden Förderstufen bis zu einem Fördervolumen von vier Millionen Euro (bisher nur in Stufe 1 und bis 700.000 Euro) das Kriterium der Energieintensität von drei Prozent weg. Darüber hinaus werden in den Stufen 1 und 2 die Fördersätze von 30 Prozent auf 60 Prozent bzw. 50 Prozent angehoben. Außerdem werden Energieträger in die Förderung einbezogen, die beim EKZ 1 noch außen vorgeblieben sind, was vor allem Branchen wie den Handel oder den Tourismus freut. Für Kleinst- und Kleinbetriebe bleibt es bei einem Pauschalfördermodell. Natürlich müssen jedoch gewisse Vorgaben erfüllt sein, damit Unternehmen den EKZ 1 und EKZ 2 beantragen können. Alle Details können Sie hier nachlesen.

Arbeitskräftemangel

Der Fachkräftemangel ist mittlerweile derart eklatant, dass viele Expert:innen bereits von einem Arbeitskräftemangel sprechen. Oft geht es für Betriebe überhaupt nur noch darum, irgend jemanden für ein Job zu finden. Auch hier gibt es Maßnahmen, die das Problem zumindest etwas einbremsen sollen.

So bietet die neue Fachkräfteverordnung für Berufe mit Bewerbungsmangel einen einfacheren Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte. Außerdem wurde die Liste der Mangelberufe von 68 auf 98 erweitert. Zudem sieht die Verordnung regionale Mangelberufe für alle neun Bundesländer (bisher 8) vor. In die selbe Kerbe schlägt die sogenannte Kontingentverordnung. Im Jahr 2023 umfasst sie 3.389 Kontingentplätze im Bereich Tourismus, 3.060 im Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie 119 für Erntehelfer. Außerdem sind zu Saisonspitzen (zeitlich begrenzte) Überschreitungen erlaubt - bis 50 Prozent im Tourismus und 30 Prozent in der Land-/Forstwirtschaft.

Steuerliche Erleichterungen, Freibeträge und Abschreibungen

Im Jahr 2023 sollen auch Steuersenkungen dafür sorgen, dass der heimische Wirtschaftsstandort gestärkt wird. So beträgt die Körperschaftssteuer ab sofort 24 statt 25 Prozent. 2024 sinkt sie dann auf 23 Prozent. Darüber hinaus reduziert sich ab sofort der Dienstgeberbeitrag zur Unfallversicherung von 1,2 Prozent auf 1,1 Prozent. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds gesenkt werden - von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent.

Eine weitere finanzielle Erleichterung stellt die jährliche Anpassung der Einkommensteuerstufen sowie diverser Absetzbeträge an die Inflationsrate dar. Mittelverdiener zahlen ab sofort in der dritten Steuerstufe (32.075 Euro bis 62.080 Euro) "nur" mehr 41 Prozent Steuern. Im kommenden Jahr geht es noch ein Prozent runter.

Neuerungen gibt es auch beim (Öko-)Investitionsfreibetrag. Hier können 2023 bei Wirtschaftsgütern zehn Prozent der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für ökologische Wirtschaftsgüter gilt sogar ein Freibetrag von 15 Prozent. Hier müssen die Details, was unter solche Güter fällt, jedoch noch ausverhandelt werden. Wirtschaftsgüter sind als "geringwertige Wirtschaftsgüter" ab sofort bis zu einem Wert von 1.000 Euro (statt 800 Euro) in voller Höhe absetzbar.

Für Kleinunternehmen:innen gibt es noch spezielle Regelungen. Hier steigt etwa die Pauschalierung bei der steuerlichen Gewinnermittlung ab sofort auf einen Jahresumsatz von bis zu 40.000 Euro netto (bisher 35.000 Euro). Darüber hinaus wird die Pauschalierung der Betriebsausgaben pauschal mit 45 Prozent der Betriebseinnahmen festgesetzt. Bei Dienstleistungsfirmen sind es 20 Prozent.

E-Mobilität

Bei der Förderung von E-Mobilität für Unternehmen gibt es eine neue Schwerpunktsetzung. Während die Kaufprämie für Elektro-PKW für Betriebe ausläuft, gibt es für Firmen mehrfache steuerliche Begünstigungen, durch die Sachbezugsbefreiung, die Vorsteuerabzugsfähigkeit, den Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und den Entfall der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Darüber hinaus will das Bundesministerium 2023 eine eigene Förderschiene für emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (ENIN) etablieren, mit der Betriebe und Vereine gezielt bei der Flottenumstellung unterstützt werden sollen. Dafür stehen im Jahr 2023 100 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden etwa emissionsfreie LKW, Transporter oder Sonderfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie Sattelzugfahrzeuge (LEADERSNET berichtete).

Boni für Nachhaltigkeit

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Bereiche Nachhaltigkeit, Ökologisierung und CO2-Einsparung. Ab sofort bis zum Jahr 2030 nimmt die Regierung 5,7 Milliarden Euro in die Hand, um die Dekarbonisierungsmaßnahmen der Industrie zu fördern. Dabei werden u.a. Energieeinsparungen, Umstieg auf klimafreundliche Produktion oder thermische Sanierungen finanziell unterstützt. Als neues Förderinstrument kommen sogenannte Carbon Contracts for Difference hinzu.

Kurzarbeit

Bei der Kurzarbeitsbeihilfe entfallen der verpflichtende Urlaubsverbrauch während einer Kurzarbeit sowie die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder eine Bilanzbuchhalterin. Lehrlinge erhalten hingegen keine Beihilfe. Ansonsten wurde die bisherige Regelung der Kurzarbeitsbeihilfe bis Ende Juni 2023 verlängert.

www.parlament.gv.at

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