Grundbuch-Novelle
Der gläserne Mensch ist nun (teilweise) Geschichte

| Rebecca Rabenstein 
| 01.10.2024

Seit wenigen Wochen ist die Grundbuchs-Novelle 2024 in Kraft. Die gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung ist hier neu geregelt. Welche Auswirkungen dies für Käufer und Verkäufer hat und wie die Balance zwischen Privatsphäre und Transparenz gelingt, erläutert Rechtsanwältin Gabriele Etzl in einem Gastbeitrag für LEADERSNET Immobilien. 

Mit 1.9.2024 ist die Grundbuchs-Novelle 2024 in Kraft getreten. Es ist nunmehr möglich, zum Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens Betroffener, Grundbucheintragungen ohne vollständige Veröffentlichung der relevanten Grundbuchsurkunden vorzunehmen.

In Österreich genießt das Grundbuch hohe Rechtssicherheit: Grundsätzlich kann jedermann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen. Wird eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen, werden auch die Grundbuchsurkunden – wie Kaufverträge, Schenkungsverträge, Scheidungsvergleiche, in denen zB. eine Liegenschaft zugesprochen wird – vollinhaltlich in der (digitalen) Urkundensammlung des Grundbuchs hinterlegt. Diese Urkunden können von jedermann eingesehen werden.

Seit 1.9.2024 können auch Urkunden ohne die das Privat- und Familienleben betreffenden Daten, wie zB. über den Kindesunterhalt, Obsorge, sowie vergleichbare Daten des Privat- und Familienlebens, die nicht mit der Grundbuchseintragung im Zusammenhang stehen, in der öffentlichen Urkundensammlung hinterlegt werden. Diese neue Regelung ist auch auf bereits in digitaler Form in der Urkundensammlung des Grundbuchs gespeicherte Urkunden anzuwenden.

Die neue Regelung darf allerdings nicht dazu führen, dass die Rechtssicherheit des Grundbuchs beeinträchtigt, wird: So ist es weiterhin nicht möglich, höchstpersönliche Daten von der Veröffentlichung auszunehmen, wenn diese im Zusammenhang mit der betroffenen Liegenschaft relevant sein könnten (zB. Daten der Vertragsparteien oder Kaufpreise). Es liegt daher allen voran an den Vertragserrichtern, die höchstpersönlichen Interessen der Vertragsparteien zu schützen. Beispielsweise werden mitunter Steuer- oder Sozialversicherungsnummern in Verträge mitaufgenommen. Diese sind jedoch für Titelurkunden nicht erforderlich und haben darin auch definitiv nichts verloren.

Mag. Gabriele Etzl ist als Rechtsanwältin und Partnerin Head of Real Estate bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte I Deloitte Legal 

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