Am 14. Februar wird Jahr für Jahr der Valentinstag, also der "Tag der Liebe", gefeiert. Normalerweise sollte jener Ort, an dem sich ein Pärchen kennen- und womöglich auch lieben lernt, keinen Anlass zur Diskussion geben. Dennoch können sich diesbezüglich Fragen wie "gilt das auch für den gemeinsamen Arbeitsplatz", "sind Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz erlaubt" oder "können sie verboten werden" auftun. Birgit Kronberger und Rainer Kraft, Geschäftsführer:innen vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht & Personalverrechnung, kennen die Antworten.
Verbote rechtlich unzulässig
"Da erwerbstätige Personen oftmals viel Zeit am Arbeitsplatz verbringen, ist es keine Seltenheit, dass sich unter Arbeitskolleg/innen mitunter auch so manche Liebesbeziehung ergeben kann", sagt Rainer Kraft. Obwohl solche Beziehungen die Arbeitsfreude steigern können, gibt es in den USA Unternehmen, die sie verbieten. "In Österreich hingegen sind solche Verbote rechtlich unzulässig, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter:innen verletzen würden".
Die Frage, ob die hierarchische Stellung im Betrieb für die rechtliche Beurteilung einer Liebesbeziehung eine Rolle spielt, sei zwar in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden, in der einschlägigen Fachliteratur gebe es aber eine klare Linie: Die Hierarchieebene in Beziehungen am Arbeitsplatz spielt keine entscheidende Rolle.
Müssen Liebesbeziehungen gemeldet werden?
Es gibt grundsätzlich keine gesetzlichen Meldepflichten für Liebesbeziehungen zwischen Kolleg:innen. Bei möglichen Interessenskonflikten seien Arbeitnehmer:innen dennoch angehalten, den:die Arbeitgeber:in zu informieren. "Bei Problemen im Betriebsklima aufgrund von Liebesbeziehungen können Maßnahmen wie Gespräche, Verwarnungen oder sogar Versetzungen in Erwägung gezogen werden. Das Ende einer Liebesbeziehung hat jedoch keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen, es sei denn, es beeinträchtigt die Zusammenarbeit", konstatiert Birgit Kronberger.
Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses?
In Österreich gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit – solange die Kündigung weder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) noch gegen ein Diskriminierungsverbot (GlbG) verstößt, so die Expert:innen. Außerdem sei auf die Normen des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 105 ArbVG) und des besonderen Kündigungsschutzes bestimmter Personengruppen zu achten. Kraft dazu: "Wenn keiner dieser Sonderfälle vorliegt, kann der Arbeitgeber ohne Begründung die Kündigung aussprechen."
Probleme können durch Vertrauensunwürdigkeiten oder beharrliche Pflichtverletzungen entstehen. Hier könne unter Umständen eine fristlose Entlassung drohen. Die Liebesbeziehung zwischen Arbeitskollegen als solche gesehen rechtfertige aber keinesfalls eine Entlassung. "Hierfür müssen eben immer besondere Begleitumstände – sprich ein gesetzlicher Entlassungstatbestand – hinzukommen. Zum Beispiel wenn ein Angestellter mit Vorgesetztenfunktion seine Partnerin dienstlich wiederholt und offensichtlich ungerechtfertigt bevorzugen würde", klärt Kronberger auf.
Wie sieht es mit einseitigen, nicht erwiderten Liebeserklärungen aus?
"Unangemessene Liebesbekundungen am Arbeitsplatz können als sexuelle Belästigung betrachtet werden, was arbeitsrechtliche Konsequenzen und sogar Schadenersatz zur Folge haben kann", erklärt Kraft.
Aus der Rechtsprechung lasse sich den beiden Expert:innen zufolge zusammenfassend folgende Schlussfolgerung ziehen: Private Beziehung und Dienstverhältnis sind bei der rechtlichen Beurteilung in der Regel getrennt zu betrachten.
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