Zahlreiche Neuerungen im Straßenverkehr
Das ändert sich für Autofahrer 2025 in Österreich

Zu den Neuerungen zählen u. a. Erhöhung der CO₂-Bepreisung, Verschärfungen bei NoVA, motorbezogener Versicherungssteuer & privater Dienstwagennutzung, Aktualisierung der Pickerl-Überprüfung, Preisanpassungen bei Vignette & Klimaticket oder Erhöhungen bei Kilometergeld und Verkehrsabsetzbetrag.

2025 kommen auf die Verkehrsteilnehmer:innen in Österreich einige Neuerungen zu. Der ÖAMTC hat zusammengefasst, was schon jetzt bekannt bzw. absehbar ist. Das möchten wir Ihnen nicht vorenthalten. Prinzipiell raten die Expert:innen des Mobilitätsclubs, aufgrund der aktuellen und geplanten Besteuerungen beim Autokauf noch stärker auf niedrige CO₂-Emissionen und damit einen niedrigen Verbrauch zu achten.

  • 1. Neuerungen bei der < !--StartFragment-->Verkehrswirtschaft

CO₂-Bepreisung steigt, Zukunft des Klimabonus ungewiss

Mit dem Jahreswechsel kommt es zu einer weiteren Steigerung der nationalen CO₂-Bepreisung von 45 auf 55 Euro je Tonne CO₂. An den Zapfsäulen bedeutet dies laut ÖAMTC eine Erhöhung von rund drei Cent für die Konsument:innen. Insgesamt ist die nationale CO₂-Bepreisung damit 2025 inklusive Umsatzsteuer bei Benzin für 15 Cent und bei Diesel für 16,5 Cent des Preises an der Zapfsäule verantwortlich. Durch den höheren CO₂-Gehalt je Liter fällt die CO₂-Bepreisung bei Diesel höher aus. Seit Einführung der CO₂-Bepreisung im Oktober 2022 bis inklusive November 2024 war Diesel rund 18 Monate lang im Schnitt teurer als Benzin. Ohne den CO₂-Preis wären es rund zwei Monate weniger gewesen.

Der regionale Klimabonus war bei der Einführung als Ausgleich für die CO₂-Bepreisung gedacht. Die Höhe des Bonus soll sich nach dem CO₂-Preis – der kommendes Jahr steigt – und den Einnahmen daraus richten. Aufgrund der angespannten Budgetlage könnte es jedoch 2025 zu einer Reduktion des Klimabonus – bis zu einer Abschaffung – kommen. "Ohne den regionalen Klimabonus wäre die CO₂-Bepreisung nichts anderes als eine Mineralölsteuererhöhung, deren Einnahmen in das allgemeine Budget fließen", gibt Martin Grasslober, Verkehrswirtschaftsexperte des ÖAMTC, zu bedenken.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer – die mit der Haftpflichtprämie fällig wird – fällt dem Mobilitätsclub zufolge für fast alle ab 1. Jänner 2025 erstmalig zugelassenen Autos um rund 35 Euro (34,56 Euro) pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung im Jahr 2024. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. E-Autos sind wie gehabt von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Um keine böse Überraschung zu erleben, rät der ÖAMTC, vor dem Autokauf (neu wie gebraucht) zu klären, wie viel die motorbezogene Versicherungssteuer für das Wunschfahrzeug ausmachen wird.

Weitere Verschärfungen bei der NoVA 

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die einmalig zu zahlen ist, steigt mit Jahreswechsel für viele Neufahrzeuge, bei etlichen ändert sich nichts. Aufgrund der Berechnungsmethodik treffe es im kommenden Jahr effiziente, aber auch besonders verbrauchsintensive Fahrzeuge gleichermaßen. Entscheidend ist das einzelne Gramm CO₂, das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Für einzelne Hybrid-Modelle, für das Gros an Plug-in-Hybriden und sämtliche Elektroautos zahlt man aufgrund der geringen oder gänzlich fehlenden CO₂-Emissionen auf der Straße auch 2025 keine NoVA.

Wie bisher gilt wieder eine Übergangsregel. Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2024 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2024, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2025 geliefert wird.

Verschärfung bei privater Dienstwagennutzung

Weiters informiert der ÖAMTC darüber, dass es auch beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen zu einer Verschärfung kommt: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO₂-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2025 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO₂-Grenzwert auf 126 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an. Für das Laden des Elektrofirmenautos zu Hause können 2025 35,889 Cent je Kilowattstunde vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Vignette, Klimaticket, Kilometergeld und Verkehrsabsetzbetrag

Sowohl bei der Vignette als auch beim österreichweiten Klimaticket hat der Gesetzgeber eine Valorisierung vorgesehen. Zwar liegt die allgemeine Teuerungsrate aktuell wieder bei unter zwei Prozent, die Erhöhungen bei Vignette und Klimaticket richten sich aber nach der Teuerungsrate von 2022 auf 2023. Somit steigen die Kosten für Konsument:innen um 7,7 Prozent. Die Pkw-Jahresvignette kostet mit 103,80 Euro erstmals mehr als 100 Euro, bei der Motorrad-Jahresvignette sind es 41,50 Euro. Auch die unterjährigen Varianten (2-Monats-, 10-Tages- und Tagesvignette) werden entsprechend valorisiert.

Der Preis für das Klimaticket für ganz Österreich steigt mit Jahreswechsel um rund 84 Euro auf 1.179,30 Euro. Bei den vergünstigten Tickets Jugend, Senior und Spezial kommt es zu einer Preisanhebung um rund 63 Euro auf 884,20 Euro. Tickets mit Familien-Upgrade sind künftig für 1.297,80 Euro bzw. 1.002,70 Euro erhältlich. Tipp vor dem Jahreswechsel: Wer sich noch kurzfristig für das Klimaticket entscheidet, sollte es in einer Servicestelle – ohne 15-tägige Wartefrist – mit Gültigkeitsbeginn vor dem 1. Jänner 2025 kaufen. Dann gilt noch der alte Preis.

Konnten bislang nur die Kosten von Einzeltickets für öffentliche Verkehrsmittel bei beruflich veranlassten Fahrten abgerechnet werden, gibt es nun auch die Möglichkeit, die anteiligen Kosten von Zeitkarten (z. B. KlimaTicket) steuerfrei vom Arbeitgeber zu erhalten.

Mit 1. Jänner 2025 wird das amtliche Kilometergeld einheitlich auf 50 Cent erhöht. Der neue Kilometergeld-Satz gilt ab dann unabhängig davon, ob man einen Pkw (bisher 42 Cent) oder ein Motorrad/Motorfahrrad (bisher 24 Cent) nutzt. Zudem erhöht sich auch der Betrag für Mitfahrende: Galten bisher 5 Cent, sind es ab dem neuen Jahr 15 Cent. Ab mehr als einem Kilometer Wegstrecke gelten die 50 Cent auch für die Nutzung eines Fahrrades (bisher 38 Cent bei mehr als zwei Kilometern).

Grundsätzlich werden die Kosten für den Arbeitsweg über den Verkehrsabsetzbetrag bei der Einkommensteuer abgegolten. Dieser Betrag wird mit 2025 auf 487 Euro erhöht und für Arbeitnehmer:innen in der Regel automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Was niedrigere Einkommen betrifft, so gilt: Auch der hier bereits höhere Verkehrsabsetzbetrag sowie der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag werden um fünf Prozent angehoben.

E-Auto-Förderung für Private

Wie es im Bereich Elektromobilität mit der Förderung für Private im Jahr 2025 weitergeht, ist bislang noch unklar. Sofern Budgetmittel vorhanden sind, kann man sich aber jedenfalls noch bis längstens 31. Mai 2025 online für das Förderprogramm 2024 registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung muss innerhalb von 36 Wochen der Antrag auf Förderung gestellt werden, hierbei dürfen die Rechnung bzw. der Kaufvertrag nicht älter als neun Monate sein.

  • 2. Neuerungen bei Recht & Technik

Kein AUVA-Versicherungsschutz bei Unfall mit E-Scootern

Ein kürzlich erfolgtes OGH-Urteil könnte Konsequenzen im Versicherungsschutz von Arbeitsunfällen haben. Laut OGH gelten Unfälle, die mit E-Scootern auf dem Weg zur Arbeit passieren, nicht als Arbeitsunfälle, weil sie nicht mit einem Fahrzeug, sondern mit einem Sportgerät erfolgten. Sie sind daher vom Versicherungsschutz der AUVA ausgenommen. Da die AUVA auch für Schulweg-Unfälle zuständig ist, könnte nun auch bei ganz oder teilweise selbst verursachten Unfällen mit E-Scootern am Schulweg der Anspruch auf Taggeld im Spital und eine Versehrtenrente entfallen. "Die Einschränkung auf 'Sportgerät' wird dann wohl auch für kleine Tretroller gelten, die schon nach der StVO klar vom Fahrzeugbegriff ausgenommen sind", macht Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, auf mögliche Folgen aufmerksam.

Neue Regelungen für Zugang zu Fahrzeugdaten

Der EuGH hat 2024 festgestellt, dass Fahrzeughersteller den Zugang der OBD-Fahrzeugdiagnose für freie Werkstätten nicht einschränken dürfen. Die EU-Kommission wird 2025 eine neue Regelung herausbringen, welche diese Zugänglichkeit regelt. Ob die Entscheidung zugunsten der Fahrzeughersteller oder zugunsten der Konsument:innen ausfällt, bleibt abzuwarten. Der ÖAMTC werde sich weiterhin dafür einsetzen, dass hier ein fairer Wettbewerb zwischen Automobilherstellern und Serviceanbietern gewährleistet und damit die Wahlfreiheit der Konsument:innen gesichert wird.

Aktualisierung der § 57a-Begutachtung geplant

Die aktuellen Vorgaben für die § 57a-Begutachtung (vulgo "Pickerl"-Überprüfung) entstammen im Wesentlichen einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014. Daher plant die EU-Kommission eine Aktualisierung, welche auch auf die aktuellen Technologien, wie Elektromobilität und Assistenzsysteme, eingehen soll.

Euro 7 Abgasnorm 

Mit der Veröffentlichung der Euro 7 Abgasnorm im Sommer 2024 wurde ein Rahmen für die neue Abgasnorm geschaffen, es wurden aber nicht alle Elemente abschließend geregelt. Daher werden aktuell weitere Rechtsakte erstellt, die genauere Spezifikationen beinhalten sollen – beispielsweise zur Ausgestaltung des On-Board-Monitorings und Grenzwerte für den Reifenabrieb. Diese Rechtsakte müssen bis Sommer 2025 fertiggestellt werden.

www.oeamtc.at

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