2023 kommen auf heimische Autofahrer:innen und Verkehrsteilnehmer:innen in Österreich einige Neuerungen zu. Die Autofahrerclubs haben die wichtigsten zusammengefasst. Aufgrund diverser Änderungen raten etwa die Expert:innen des ÖAMTC prinzipiell dazu, aufgrund der bisherigen und künftig geplanten Besteuerung, beim Autokauf nochmals stärker auf niedrige CO2-Emissionen und damit einen niedrigen Verbrauch zu achten. Das schone nicht nur die Umwelt, sondern auch den Geldbeutel, so der Mobilitätsclub.
Änderungen/Neuerungen im Jahr 2023
- Spritpreise steigen durch CO2-Bepreisung
Die zusätzliche CO2-Bepreisung, die im Oktober in Kraft getreten ist, wird mit Jahresbeginn weiter erhöht. Geplant war eine Erhöhung von 30 auf 35 Euro je Tonne CO2. Aufgrund der massiven Preissteigerungen bei fossilen Energieträgen sieht das Gesetz nun jedoch eine Halbierung der geplanten Erhöhung auf 32,5 Euro je Tonne vor. Damit steigen die Preise an den Zapfsäulen um 0,75 Cent je Liter Diesel und 0,68 Cent je Liter Benzin.
- Klimabonus hängt vom Wohnort ab
Die Höhe des regionalen Klimabonus, der die Belastungen der zusätzlichen CO2-Bepreisung abfedern soll, wird 2023 aller Voraussicht nach vom Wohnort abhängen. Je nach Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und allgemeine Infrastruktur (Krankenhäuser, Schulen etc.) erhalten Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich mehr oder weniger Geld. Die tatsächliche Höhe müssen die Klimaministerin und der Finanzminister noch gemeinsam festlegen. Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte des regionalen Klimabonus; Menschen mit Behinderungen, die eine Mobilitätseinschränkung haben, den Maximalbetrag des regionalen Klimabonus.
- Pendlerpauschale und Pendlereuro
Die aufgrund der hohen Spritpreise temporär erhöhten Beträge von Pendlerpauschale und Pendlereuro sollen nur noch bis inklusive Juni 2023 gültig sein. Ganz generell sieht der ÖAMTC aber bei der Pendlerpauschale dringenden Reformbedarf: Es sei höchste Zeit, dass Pendler:innen eine einkommensunabhängige und kilometergenaue Kostenabgeltung gewährt werde.
- Verschärfungen bei Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA – die u. a. einmalig für Neufahrzeuge zu zahlen ist – steigt mit Jahreswechsel um einen Prozentpunkt für alle neuen Pkw, die mehr als 104 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren. Dies entspricht einem Normverbrauch von vier Liter Diesel bzw. rund 4,6 Liter Benzin auf 100 Kilometer. Bei einem Auto um 30.000 Euro netto bedeutet dies beispielsweise ein Plus von 300 Euro gegenüber 2022.
Für verbrauchsstärkere Autos wird es noch teurer: Pkw, die mehr als 170 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen (2022: 185 Gramm CO2 je Kilometer), zahlen ab 2023 einen Malus. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als ca. 6,5 Liter Diesel oder rund 7,5 Liter Benzin. Zusätzlich dazu zahlt man 2023 einen Malus von 70 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert (2022: 60 Euro).
Darüber hinaus wird der Maximal-Steuersatz für den NoVA-Prozentsatz bei Pkw mit Jahresbeginn auf 70 Prozent angehoben (2022: 60 Prozent). Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von über 15 Liter Diesel oder beinahe 18 Liter Benzin und mehr – also rund dreimal so viel wie ein durchschnittlicher neuer Verbrenner. Auch bei Klein-Lkw kann es zu Verteuerungen kommen, denn auch hier kommt es zu NoVA-Verschärfungen, wenn auch erst ab höheren Verbräuchen.
Hier gibt es jedoch eine Übergangsregelung: Wer für ein Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2022 abgeschlossen hat, ist von den NoVA- Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2023 geliefert wird.
Wie der ARBÖ vorrechnet, wird der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt. Der Malusbetrag wird hingegen um den Wert 10 erhöht und der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte angehoben. Die ab 1. Jänner 2023 gültige Berechnungsformel für die NoVA lautet:
(CO2-Emissionen in g/km – 102 g) : 5 = Steuersatz
- Verschärfungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt)
Die mVSt fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2023 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung im Jahr 2022. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.
- Niedrigere Steuer für Wohnmobile
Gute Nachrichten gibt es für Besitzer:innen eines Wohnmobils der Aufbauart SA (bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht), bei dem das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist. Für diese Fahrzeuge ändert sich ab 1. Juni 2023 die Berechnungsbasis für die motorbezogene Versicherungssteuer. Die CO2-Emissionen sind nun nicht länger relevant, denn die Besteuerungsgrundlage dieser Fahrzeuge ist ab 1. Juni 2023 wieder nur mehr die Leistung des Verbrennungsmotors in kW. Das gilt auch für Wohnmobile, die bereits nach dem 30. September 2020 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden.
- Verschärfung bei privater Dienstwagennutzung
Zu einer Verschärfung kommt es beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2023 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 132 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.
- Verbesserungen für E-Firmenauto-Nutzer:innen
Erhalten Arbeitnehmer:innen für das Laden eines E-Firmenautos (aber auch Firmen-E-Bikes etc.) einen Kostenersatz vom Arbeitgeber, dann soll dieser künftig lohnsteuer- und abgabenfrei sein. Ab 2023 sollen Arbeitgeber:innen zudem die Kosten der Errichtung einer Lademöglichkeit (Wallbox u. ä.) bei Arbeitnehmer:innen zu Hause von bis zu 2.000 Euro lohnsteuer- und abgabenfrei übernehmen können.
Zudem kann laut ARBÖ bei der betrieblichen Anschaffung von Elektroautos ab 1. Jänner 2023 ein Investitionsfreibetrag in der Höhe von 15 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Schon heute können die Nachweise für die Verwendung von erneuerbarem Strom für das Laden eines E-Autos und die damit verbundene CO2-Einsparung verkauft werden. Diese "eQuote", die man z. B. als Konsument:in beim Laden des E-Autos zu Hause erzielt, "gehört" derzeit noch dem Stromanbieter, mit dem ein Liefervertrag besteht. Mit einer geplanten Änderung der Kraftstoffverordnung soll die eQuote ab 2023 den Zulassungsbesitzer:innen zustehen. Grob gesagt können E-Autobesitzer:innen mit dem Laden ihres Fahrzeuges laut ÖAMTC im kommenden Jahr unmittelbar Geld verdienen.
- Neuerungen beim "Pickerl"
Ab 2. Februar 2023 wird das §57a Gutachten, das sogenannte "Pickerl", mit einem neuen Layout versehen und erhält zusätzlich einen QR-Code. Mithilfe dieses QR-Codes kann eine elektronische Version des Gutachtens aus der zentralen Datenbank abgerufen werden.
Ab 20. Mai 2023 muss im Zuge der §57a Begutachtung eine Erfassung der Fahrleistungen und Verbrauchsdaten von Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2021 vorgenommen werden. Diese Daten werden inklusive Fahrzeug-Identifizierungsnummer an eine zentrale Datenbank des BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gesendet und von dort an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Erstes Ziel: Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden. Der ÖAMTC sieht eine Weitergabe der Daten zusammen mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer kritisch.
Im kommenden Jahr könnte mit der 34. StVO-Novelle eine Fahrzeugbeschlagnahme und die Versteigerung bei extremer Raserei kommen. Diese Novelle werfe den Expert:innen zufolge jedoch sehr viele Fragen auf, sowohl verfassungsrechtliche als auch zum Umgang mit Umgehungen, und dürfte noch etwas auf sich warten lassen.
- Preisanpassungen bei Vignette und Parkgebühren
Vignette – Preisanpassung: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden die Vignettentarife angepasst. Somit kostet 2023 die Pkw-Jahresvignette 96,40 Euro, jene für Motorräder 38,20 Euro. Die Zwei-Monats-Vignette kostet 29,00 Euro für Pkw bzw. 14,50 Euro für Motorräder, die Zehn-Tages-Vignette 9,90 Euro für Pkw bzw. 5,80 Euro für Motorräder.
In Wien kommt es zu einer Erhöhung der Parkgebühren: Ab 1. Jänner 2023 wird die Parkometerabgabe (Parkscheingebühr) um 0,15 Euro pro halbe Stunde erhöht.
www.oeamtc.at
www.arboe.at
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