Neuerungen zur Kurzzeitvermietung
Es wird für AirBnB Vermieter in Wien nicht einfacher

Die Novelle der Bauordnung für Wien trat am 14.12.2023 in Kraft. Neben zahlreichen Regelungen etwa in Hinblick auf den Klimaschutz wurden Einschränkungen der touristischen Kurzzeitvermietung von Wohnungen beschlossen. Für LEADERSNET Immobilien fasst Rechtsanwältin Marie Bugingo-Lutz die rechtlichen Neuerungen unter dem Titel „Du sollst wohnen“ zusammen.

Außerhalb der Wohnzone werden - neben dem unmittelbaren Wohnzweck - zwei weitere Nutzungsarten gestattet. Erstens darf eine Wohnung auch für Tätigkeiten, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden (wie für berufliche Zwecke als Praxis, Kanzlei oder dergleichen) verwendet werden. Die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke ist jedoch keine solche Tätigkeit.

Zweitens sind vorübergehende kurzfristige Vermietungen bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr erlaubt, sofern eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ortstaxe besteht und der Wohnsitz in der Wohnung (sei es als Haupt-/Neben-/Zweitwohnsitz) nicht dauerhaft aufgegeben wird.

Eine über 90 Tage dauernde kurzzeitige Vermietung ist eingeschränkt möglich. Hierfür ist nicht entscheidend, ob eine einzelne Vermietung diese Dauer übersteigt, mehrere, jeweils kurzfristige Vermietungen in einem Kalenderjahr, sind zusammenzuzählen. Unternehmer und juristische Personen als Vermieter können sich (mangels Wohnsitzes) nicht auf die 90 Tage-Regel berufen.

Nunmehr ist seit dem 1.7.2024 eine über diese Grenzen hinausgehende Vermietung nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig.

Die Wohnung darf sich nicht in einer Wohnzone, in einem Kleingartengebiet oder im Grünland befinden. Für die Errichtung dürfen keine Wohnbaufördermittel in Anspruch genommen worden sein. Die Mehrzahl der Wohnungen im Gebäude müssen weiterhin zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen und es dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Nutzungseinheiten des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke dienen. Weiters müssen alle (Mit-)Eigentümer schriftlich zustimmen. Ob eine Zustimmung im Wohnungseigentumsvertrag ausreicht, hängt von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab.

Die Ausnahmebewilligung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf ist die Bewilligung erneut zu beantragen.

Abhängig von der Anzahl der Betten haben Vermieter der Behörde auch diverse brandschutztechnische Anforderungen zu beachten und im Zuge der Antragstellung nachzuweisen.

Bewilligungen zur kurzzeitigen Vermietung innerhalb einer Wohnzone sind bei Vorliegen eigens normierter Voraussetzungen ebenfalls möglich.

Für die bewilligungsgemäße Benützung haftet sowohl der Eigentümer als auch jeder Nutzer, der Kenntnis über die bewilligte Benützungsart hat. Bereits das Anbieten einer Wohnung ohne Ausnahmebewilligung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist damit strafbar.

Lassen Sie daher vor einer touristischen Kurzzeitvermietung die Widmung, bestehende Verpflichtungen und/oder Zustimmungspflichten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt überprüfen!

GSV - Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte 

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