U-Haft wurde verlängert
René Benko muss weiter im Gefängnis bleiben

| Tobias Seifried 
| 07.04.2025

Dem Antrag auf Haftentlassung wurde nicht stattgegeben. Laut Gericht bestehe weiterhin dringender Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr.

Die neue Woche hat nicht nur für Börsianer:innen alles andere als gut begonnen (LEADERSNET berichtete), sondern auch für René Benko. Der Anwalt des Signa-Gründers, Norbert Wess, hatte eine Entlassung seines Mandanten aus der Untersuchungshaft beantragt. Doch im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung am Montagnachmittag hat eine Richterin am Straflandesgericht Wien entschieden, dass Benko, für den nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt, weiterhin im Gefängnis bleiben muss.

Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr

Als Grund für die Verlängerung der U-Haft nannte das Gericht, dass weiterhin dringender Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr bestehe. René Benko sitzt mittlerweile schon einige Zeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Wie berichtet, wurde der gefallene Immobilien-Investor am 23. Jänner in seiner Villa in Innsbruck festgenommen und im Anschluss in die Bundeshauptstadt überstellt. Seither sitzt er dort in einer Einzelzelle. 

Gegen den 47-jährigen Tiroler ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Diese erhebt schwere Vorwürfe gegen ihn (LEADERSNET berichtete). Laut den Ermittler:innen soll René Benko nicht nur Investor:innen getäuscht und Gläubiger:innen geschädigt haben, sondern trotz laufender Insolvenzverfahren versucht haben, noch vorhandene Vermögensteile zu verschieben bzw. zu verschleiern. Laut der WKStA habe er weiterhin als "faktischer Machthaber und wirtschaftlicher Berechtigter" der Laura-Privatstiftung agiert. Deshalb wird auch wegen Untreue und betrügerischer Krida gegen Benko ermittelt.

Wie es weitergeht

Die nächste Entscheidung über eine Verlängerung der U-Haft muss spätestens in zwei Monaten fallen. Sein Anwalt kann aber jederzeit wieder einen Enthaftungsantrag stellen. Gegen die Gerichtsentscheidung vom Montag (7. April) kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien eingelegt werden.

www.justiz.gv.at

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