Wohnraum und Bauoffensive
Neue Maßnahmen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum

| Rebecca Rabenstein 
| 30.08.2024

Mit dem Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" sollten wichtige wirtschaftliche Impulse gesetzt, der Zugang zu Eigentum erleichtert und leistbarer Wohnraum geschaffen werden. Im LEADERSNET Immobilien Gespräch fasst Gerald Kerbl, Partner der Steuerberatungskanzlei der TPA, die wesentlichen Punkte, die im Frühjahr beschlossen wurden, nochmals zusammen.  

Inwieweit die "Wohnraum- und Bauoffensive" der angeschlagenen Immobilienbranche unter die Arme greifen kann, ist zumindest fraglich. Die Offensive wird jedenfalls von einer Vielzahl an Maßnahmen begleitet. Die wichtigsten ertragsteuerlichen Anreize bzw. Begleitmaßnahmen sind nachfolgend zusammengefasst:

Befristete Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude

Mit dem Konjunkturpaket wird die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 eingeführte beschleunigte Gebäudeabschreibung temporär erweitert. Für nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellte Wohngebäude besteht die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren jeweils den dreifachen AfA-Satz (Absetzung für Abnutzung), somit 4,5% anzuwenden. Anwendungsvoraussetzung ist, dass das Wohngebäude zumindest dem "Gebäudestandard Bronze" nach dem auf der OIB-Richtlinie 6 basierenden "klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020" des Bundesministeriums für Klimaschutz entspricht.

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei Sanierungsmaßnahmen

Grundsätzlich ist der Herstellungsaufwand entsprechend der Restnutzungsdauer des Gebäudes abzusetzen, wobei für gewisse Herstellungsaufwendungen § 28 Abs 3 EStG eine beschleunigte Abschreibung auf 15 Jahre vorsieht. Mit dem Konjunkturpaket wurde die beschleunigte AfA auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt oder plausibilisiert wird, ausgedehnt. Damit sollen insbesondere ökologisch ausgerichtete "Nachverdichtungen" steuerlich begünstigt werden.

Befristeter 15% Öko-Zuschlag für Wohngebäude

Neben der existierenden Öko-Sonderausgabenpauschale für Privatpersonen wird für zu Wohnzwecke überlassene Gebäude ein zeitlich auf zwei Jahre befristeter "Öko-Zuschlag" in der Höhe von 15% eingeführt. Damit besteht nun auch für Vermieter:innen die Möglichkeit, 15% der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen. Dabei werden, wie bei Privatpersonen, Investitionen zur thermisch-energetischen Sanierung und für den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem gefördert.

Verlängerter Beurteilungszeitraum Liebhaberei

Um den Entwicklungen der letzten Jahre hinsichtlich gestiegener Baukosten und Zinsen Rechnung zu tragen, werden die in der Liebhaberei-Verordnung festgesetzten Zeiträume, nach denen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungsekosten zu erzielen ist, um jeweils fünf Jahre verlängert. (LEADERSNET berichtete): Für die "kleine Vermietung" (Vermietung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen) beträgt der Prognosezeitraum 25 plus maximal drei Jahre und bei der "großen Vermietung" (entgeltliche Gebäudeüberlassung) 30 plus maximal drei Jahre. Der verlängerte Beurteilungszeitraum der Liebhabereiprüfung ist auf Vermietungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

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