Kryptowährungen erleben seit einiger Zeit auch in Österreich einen Boom – nicht zuletzt aufgrund des Bitcoin-Hypes der vergangenen Jahre. Wer in Digi-Geld wie Bitcoin, Ethereum, Ripple & Co investiert, braucht aufgrund der teils massiven Kursschwankungen jedoch gute Nerven. International haben Kryptowährungen bereits einen festen Platz in der Finanzwelt gefunden und den Status der exotischen Anlageform abgelegt. Dies führt nun auch zu einer Anpassung des österreichischen Steuerrechts. Denn in dessen Korsett haben sie bis jetzt noch nicht so richtig hineingepasst. Doch damit ist ab 1. März Schluss.
Denn mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) hat die Bundesregierung schon lange herbeigesehnte klare Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen. Wie die neue Regelung genau aussieht, hat sich die auf Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung spezialisierte Unternehmensberatung PWC genauer angesehen.
Bisherige Regelung
Da Kryptowährungen bisher kein Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellten, unterlagen deren Gewinne bei Veräußerung dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent. Das galt allerdings nur dann, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, das heißt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist waren Gewinne immer steuerfrei.
"Viele waren mit der bisherigen Besteuerung nicht glücklich und störten sich vor allem daran, dass Kyptowährungsgewinne im Gegensatz zu Gewinnen aus Wertpapieren nach einem Jahr steuerfrei realisiert werden konnten. Kritisiert wurde zudem, dass die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne leicht hinterzogen werden konnte, indem man die Gewinne in der Steuererklärung einfach nicht angab. Der Gesetzgeber hat diese Probleme erkannt und mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz beschlossen, die schon vorhandenen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch auf Kryptowährungen anzuwenden", erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich.
Neue Regelung
Das neue Steuergesetz bringt nun zwei wesentliche Änderungen mit sich: Erstens sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen fortan auch nach einem Jahr steuerpflichtig und zweitens unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.
Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen treten mit 1. März in Kraft und sind erstmals auf nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar (Neuvermögen). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (Altvermögen), sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.
Vorteile für heimische Anleger:innen
Dass Kryptowährungen nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer steuerpflichtig sind, sei im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein offensichtlicher Nachteil für heimische Anleger:innen. Der Experte betont jedoch, dass die neue Regelung auch Vorteile bietet: "So können zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden."
Ein weiterer Vorteil sei, dass der Tausch einer Kryptowährung (z.B. Bitcoin), in eine andere Kryptowährung (z.B. Ethereum), nunmehr steuerneutral ist. Nach der bisherigen Rechtslage war der Tausch von Kryptowährungen immer steuerpflichtig, wenn der Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, das heißt innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der hingegebenen Kryptowährung, erfolgt.
Kryptobörsen in der Pflicht
Um das Steueraufkommen zu sichern, sehen die neuen Regelungen zudem vor, dass die besagte Steuer vom inländischen Dienstleister, also insbesondere von heimischen Kryptobörsen, in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anleger:innen an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Auf in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Einkünfte können Kryptobörsen freiwillig KESt einbehalten. Edlbacher geht jedoch eher nicht davon aus, dass Dienstleister von dieser Kann-Bestimmung bereits in 2022 Gebrauch machen, da die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex ist und viel Vorlaufzeit braucht.
"Dass der Gesetzgeber solch eine KESt-Abzugsverpflichtung, die es bei Wertpapieren schon seit vielen Jahren gibt, nun auch auf Einkünfte aus Kryptowährungen einführt, kam überraschend. Österreich ist eines der ersten Länder, das bei Kryptowährungen solch einen Steuerabzug vorsieht. Für die Anleger:innen hat die KESt den Vorteil, dass diese eine Abgeltungswirkung nach sich zieht und sie daher die Einkünfte nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen", so Edlbacher.
Der KESt-Abzug werde in der Branche jedoch auch kritisch gesehen. So werde nämlich befürchtet, dass Anleger:innen ihre Veranlagungen in Kryptowährungen zukünftig über ausländische Kryptobörsen tätigen könnten. "Dieses Problem wird jedoch dann nicht mehr bestehen, wenn der schon bestehende Informationsaustausch zu Auslandskonten auf Kryptowährungen ausgeweitet wird. Eine entsprechende Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) wurde bereits in Angriff genommen", erklärt der PwC-Experte
Neue Regeln für Mining und Staking
Erfreulich sei, dass der Gesetzgeber für bisher unklare Sachverhalte nun klare Regelungen getroffen habe und somit für eine erhöhte Rechtssicherheit sorge. So werden Einkünfte aus Mining im Privatvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert und folglich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert. Nur dann, wenn die Miningtätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent unterliegen.
Klargestellt wird außerdem, dass Coins, die durch Staking erzielt werden, oder die Anleger:innen im Rahmen eines Airdrops oder als Bounty erhalten, keine Einkünfte darstellen. Derart erhaltene Coins sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Bei einer späteren Veräußerung unterliegt demzufolge der gesamte Veräußerungserlös der Steuer von 27,5 Prozent. Auch Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, sofern es sich nicht um ein Privatdarlehen handelt. Bei einem Privatdarlehen unterliegen die Entgelte dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent.
Krypto-Derivate und Regelbesteuerungsoption
Auch Einkünfte aus Krypto-Derivaten (wie z.B. aus Token auf Aktien) unterliegen dem progressiven Steuersatz. Ab 1. März 2022 könne jedoch die inländische Kryptobörse unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus solchen Krypto Assets freiwillig KESt einbehalten. Der freiwillige KESt-Abzug habe für die Anleger:innen den Vorteil, dass die Einkünfte mit dem Steuersatz von 27,5 Prozent, anstatt mit dem unter Umständen höheren progressiven Steuersatz besteuert werden.
Die Anleger:innen haben außerdem die Möglichkeit, auf Antrag die Einkünfte aus Kryptowährungen mit dem progressiven Steuersatz zu versteuern (Regelbesteuerungsoption). "Die Regelbesteuerungsoption sollte dann ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche progressive Steuersatz weniger als 27,5 Prozent beträgt", empfiehlt Edlbacher abschließend. (red)
www.pwc.at
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